$8. Der Anspruch auf Gleichbehandlung. 81 der aus- and- und Ates lie ‘hes ick- der Jm- lem ine den zen alt- 1en ich des hes che 25, M- AeT M- 1d nn au uf N 35 B- ar Pa N: N Art. 9: Für Arbeiter, die sich aus einem der in Artikel _ be- zeichneten Gebiete regelmäßig zur Arbeit in das andere Gebiet oder durch dieses in das Gebiet eines dritten Staates begeben, werden besondere Paßerleichterungen für den Grenzübertritt gewährt werden ... Art. 10: Die Verwaltung des Kuchelnaer Forstes darf aus dem südwestlich von Owschütz gelegenen Teile des Waldgeländes, das durch die Grenzziehung von der Gemarkung Owschütz abgetrennt und der tschechoslowakischen Republik zugeteilt worden ist, den normalen Ertrag von Holz frei von Ausfuhrgebühren aus dem Ge- biete der tschechoslowakischen Republik ausführen ...“ Anders sind m. E. die typischen Abkommen über den kleinen Grenz- verkehr zu beurteilen, die mehr oder minder alle einem Schema ent- Sprechen. Vgl. z.B. das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und Polen über die Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr vom 23. Juli 1925, RGBI. IT, 1925, S. 661. I. „Persönliche Erleichterungen. Art. ı, Abs. 1: Personen, die innerhalb der Grenzkreise nicht mehr als zehn Kilometer von der deutsch-polnischen Grenze entfernt wohnen und sich dort länger als drei Monate aufhalten, können auf Grund von Grenzausweisen nach Maßgabe der folgenden Artikel die Grenze überschreiten und sich jenseits der Grenze aufhalten. Art. 8, Abs. ı: Eigentümer von Grundstücken, ihre Familien- angehörigen sowie die in ihrer Wirtschaft tätigen Personen erhalten vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 Wirtschaftsausweise, wenn ihr Grundstück oder mehrere ihnen gehörige, eine wirtschaft- liche Einheit bildende Grundstücke durch die Grenze durchschnitten werden... II. Sachliche Erleichterungen. Art. 17, Abs. ı: Eigentümern und sonstigen Nutzungsberech- tigten von land- oder forstwirtschaftlich benutzten Grundstücken im Zollgrenzbezirk eines der beiden vertragschließenden Teile, deren Wohnungen oder Betriebsstätten durch die Grenze von den dazu gehörigen Nutzflächen getrennt sind, steht, insoweit ihr Besitz eine wirtschaftliche Einheit bildet, das Recht zu: ; a) über die Grenze zollfrei die der ordnungsgemäßen Bewirtschaf- tung ihrer Grundstücke dienenden Gegenstände zu befördern, und ZWar... b).... Art. 18: Die Bewohner des Zollgrenzbezirks dürfen auf das jenseits gelegene Gebiet zollfrei Mundvorrat für einen Tag im Höchst- gewicht von einem Kilo mit sich führen.