4 IV. Das Ziel des Meistbegünstigungsanspruches, seitigen Schutz in Steuersachen einem dritten Staate zugestander hat oder gegebenenfalls später zugestehen wird.‘ Rechtlich erheblich ist der ausdrückliche Vorbehalt der Doppel besteuerung in der Meistbegünstigungsklausel nicht. 3. Nun wird in der handelspolitischen Praxis häufig der Versuch ge- macht, Meistbegünstigungsansprüche dadurch abzuschneiden, daß die Gewährung einer Vergünstigung von der Erfüllung solcher Bedingungen abhängig gemacht wird, die praktisch nur der dritte Staat, den man privi- tegieren will, erfüllen kann. In solchen Fällen wird durch die formelle An- wendung der für den meistbegünstigten Staat geltenden Behandlungs- grundsätze der aus derMeistbegünstigungsklausel fließenden Gleichbehand- lungspflicht noch nicht immer genügt*, Auf diese Schwierigkeit wird auch in dem Bericht des Kodifikationskomitees (WICKERSHAM) hingewiesen?: „De conditions collaterales ou inherentes parfaitement legitimes, on glisse imperceptiblement A ‚des restrictions et definitions qui violent indubitablement V’esprit de la clause et souwvent m&me sa lettre. De l’exemple que nous avons cite, les ‚huiles noires‘ — Öl russischer Herkunft im Gegensatz zu den ‚huiles jaunes‘ amerikanischer Herkunft — On arrive facilement aux ‚marchandises importees par chemins de fer‘ et au ‚sel en provenance d’un pays qui ne percoit aucun droit sur cet article‘ u aux droits sur les produits provenant de pays dont le tarıf douanier ost juge deraisonnable par le president, de lä, on peut passer avec une logique parfaite en theorie, .. . . aux droits sur les produits en pro- venance de pays dont la langue appartient au groupe des langues ro- manes ou aux monarchies dont les rois ont les yeux bleus“. Die Meistbegünstigungsklausel ist wohl zu unterscheiden von einer formellen Verweisungsnorm, deren rein technischer Zweck ist, eine Wiederholung der in Bezug genommenen Vorschriften zu ersparen. Bei- spielsweise sei auf $ 1915 BGB. hingewiesen. Dort wird bezüglich der Rechtsstellung des Pflegers auf die für den Vormund geltenden Vor- schriften verwiesen. Der Inhalt dieser Rechtsnorm erschöpft sich in den in Bezug genommenen Vorschriften. Die Gleichbehandlung von Pfleger und Vormund ist dagegen materiell ganz belanglos. Gerade umgekehrt ist die wirtschaftliche Funktion der Meistbegünstigungsklausel. Sie hat die Aufgabe, das Konkurrenzverhältnis des berechtigten Staates mit den „dritten“ Staaten auf dem Boden der Gleichheit zu regeln, nicht aber dasjenige des berechtigten Staates mit dem verpflichteten Staate, Auf dem Gebiete des internationalen Warenverkehrs insbesondere liefert die Meistbegünstigungsklausel die Grundlage für das Konkurrenzver- dürfte indessen der Mangel belanglos sein, da derartige Begünstigungen autonom kaum zugestanden werden. * Comite Economique C. 20. M. 14. 1929 ILS. 10. 24.2.0. 5a