$ 8. Der Anspruch auf Gleichbehandlung. 35 nden Dpel- ge- ı die ngen TiVvi- An- ngs- and- ıuch en?: ‚on ent 1ıDle im ive au cle‘ niey ıne JTO- A ner ine sel- der Or- len ger hrt at nit ‘ht te. art 3T m hältnis des berechtigten Staates zu den dritten Staaten, welche ebenfalls am Export in das Gebiet des verpflichteten Staates interessiert sind. Durch die Einfuhrzollsätze dagegen bestimmt der verpflichtete Staat das Konkurrenzverhältnis seiner einheimischen Wirtschaft zu dem Export des berechtigten Staates. Die absolute Höhe dieser Zollsätze des Einfuhr- landes ist aber für das Verhältnis der konkurrierenden Exportländer zueinander, auf welches sich die Meistbegünstigungsklausel bezieht, 3rundsätzlich bedeutungslos. Bei dem Meistbegünstigungsversprechen liegt demnach der Akzent auf der Zusicherung der Gleichbehandlung. Die Garantie der gleichen Konkurrenzbedingungen stellt an sich schon len handelspolitischen Vorteil der Meistbegünstigungsklausel dar. Die günstigeren Behandlungsgrundsätze, auf welche die Meistbegünstigungs- klausel evtl. ein Anrecht gibt, sind sekundärer Natur, welche aus der Gleichbehandlung mit den übrigen Exportstaaten im allgemeinen folgen, aber nicht folgen müssen. Den Kern der Meistbegünstigung bildet demnach allein die „Gleichbehandlung‘“ mit der meistbegünstig- ten Nation, die es dem verpflichteten Staate verbietet, in das Konkur- tenzverhältnis des berechtigten zu den dritten Staaten durch handels- Politische Maßnahmen diskriminierend einzugreifen. Wenn daher diese Gleichbehandlung durch eine streng formelle Anwendung der für den Meistbegünstigten Staat aufgestellten Behandlungsgrundsätze auf den berechtigten Staat noch nicht verwirklicht wird, weil schon in der Aufstellung dieser Grundsätze die Diskriminierung des berechtigten Staates liegt, so ist auch der Meistbegünstigungsklausel noch nicht ge- aügt!, Die von dem verpflichteten Staate formell aufgestellten Behand- lungsgrundsätze sind demnach —- da die Meistbegünstigungsklausel Nicht nur formell auf sie verweist — in jedem Falle daraufhin zu prüfen, 5b sie tatsächlich eine Gleichbehandlung, d.h. gleiche Konkurrenz- * Vgl. in diesem Zusammenhang LEIBHOLZ: Das Verbot der Willkür und des Ermessensmißbrauches im völkerrechtlichen Verkehr der Staaten i. Zeitschr, f, ausländisches öffentliches Recht u. Völkerrecht. Bd. I, Teil 1. 1929. S, 110: „Es ist der selbstverständliche, hier nicht näber zu begründende Sinn des Gleichheits- Satzes, daß er materielles Unrecht verbietet, unabhängig davon, ob dieses Unrecht ‘N die Form des Rechts gekleidet wird oder nicht.‘ Zur näheren Begründung dieser Auffassung des Gleichheitssatzes, insbesondere im Hinblick auf Art. 109 Abs. ı Weimarer RV. Lz1BHOLZ: Die Gleichheit vor dem Gesetz, S. 72ff., 88ff, 1925, und Arch. d. öff, Rechts, N. F. Bd. 12, S. 1ff. 1927. Diese Auffassung, die zu einer Bin- dung aller Organgruppen des Staates, mit Einschluß der Gesetzgebung, durch den Gleichheitssatz führt, darf heute ebenso wie dies etwa in den Vereinigten Staaten Ind der Schweiz (z. B. BURCKHARDT: Kommentar zur Schweizer Bundesverfassung (914° zu Art. 4) der Fall ist, auch in der deutschen Staatsrechtslehre als herrschend bezeichnet werden. Aus der Fülle der Literatur vgl. noch etwa TRIıEPEL: Gold- bilanzenverordnung u. Vorzugsaktien 5. 264, 1924; E. KAUFMANN: Staatsrechts- lehrervereinig., H. 3. S. 2ff. 1927; ALDAG: Die Gleichheit vor dem Gesetz S, 38. (925, jüngst auch noch RUMELIN: Die Gleichheit vor dem Gesetz. a. a. 0. 1028.