++ IV, Das Ziel des Meistbegünstigungsanspruches. Im übrigen wird die Einfuhr oft dann über bestimmte Zollstationen gelenkt, wenn die zollamtliche Untersuchung mit besonderen Schwie- rigkeiten verbunden ist, so daß sie nicht an jeder Zollstation vorgenom- men werden kann. Gegen eine derartige Maßnahme läßt sich selbst- verständlich nichts einwenden. Vgl. z. B. deutsches Zolltarifgesetz vom 25. Dez. 1902/17. Aug. 1925. Art. 4: „Der Bundesrat ist ermächtigt, vorzuschreiben, daß Waren, deren zollamtliche Untersuchung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, nur bei bestimmten Zollstellen abgefertigt werden können.“ 3. Einen weiteren Versuch, die Wirkungen der Meistbegünstigungs- klausel zu beschränken, bedeutet oft die Kontingentierung der zoll- ermäßigten Wareneinfuhr. Der Staat, der von einer bestimmten Ware durchschnittlich nicht mehr als das die Zollermäßigung genießende Kontingent einführt, ist gegenüber dem berechtigten Staat, der größere Mengen einführt, bevorzugt!. Wenn der Umfang des Kontingents direkt an der Importziffer des dritten Staates orientiert wird, ist die Diskrimi- nierung des berechtigten Staates evident. Die Tatsache, daß die Waren- einfuhr des dritten Staates faktisch eine quantitativ unbeschränkte Zollermäßigung erfährt, begründet den Anspruch des berechtigten Staates, die gleiche Behandlung für sich zu verlangen. Dieser Anspruch kann vom verpflichteten Staate nicht einfach dadurch beschränkt werden, daß er für die Zollermäßigung die Form des Kontingents wählt. Man kann hiergegen nicht einwenden, daß der dritte Staat quan- titativ nur im Rahmen seiner geringeren Einfuhr mit dem berechtigten Staate in Konkurrenz trete und daß insoweit durch die Kontingentie- rung dem berechtigten Staate gleiche Konkurrenzbedingungen garan- tiert seien. Wäre das richtig, so wäre jeder Meistbegünstigungsanspruch quantitativ auf die Einfuhr des dritten Staates beschränkt; denn die Meistbegünstigung gewährt lediglich gleiche Konkurrenzbedingungen. Die Kontingentierung kann m. E. über die Tatsache nicht hinweg- täuschen, daß ein Teil der Waren des berechtigten Staates schlechter behandelt wird als die gleichen Waren des dritten Staates. Dadurch wird dem dritten Staat sein Einfuhranteil gegenüber der Konkurrenz des berechtigten Staates sichergestellt. Ein Konkurrenzverhältnis aber besteht so lange, als der dritte Staat von dem Absatzmarkt durch den 1 In einigen Handelsverträgen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Meistbegünstigungsanspruch sich auch auf die Kontingente erstreckt. Vgl. z. B. den Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich u. Spanien vom 7. Mai 1926. RGBL II, 1926, S. 296, Art. 6: „Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft genießen bei ihrer Einfuhr in Deutschland bzw. ın Spanien die Meistbegünstigung sowohl hinsichtlich der Zollkontingente sowie der Zollförmlichkeiten.‘“ — Erforderlich ist dieser besondere Hinweis m. E. nicht.