L6 IV, Das Ziel des Meistbegünstigungsanspruches, leugnen, daß nach der hier dargelegten Auffassung dem berechtigten Staat unter Umständen mehr gegeben wird, als er beim Vertragsschluß erwartete bzw. als ihm der verpflichtete Staat zugestehen wollte. Im Schlußprotokoll zu Art. 2 des Handelsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und Italien vom 31. Okt. 1925, RGBI. 1925, S. 1021 ff., wurde so z. B. vereinbart: „Es besteht Einverständnis, daß Zollvergünstigungen, die ein vertragschließender Teil einem dritten Lande in der Form von mengenmäßig begrenzten Zugeständnissen eingeräumt hat oder künftig einräumen wird, von dem anderen Teil in denselben Grenzen und zu denselben Bedingungen in Anspruch genommen werden können, denen das Zugeständnis gegenüber dem dritten Lande unterliegt,““ Bei dieser Vereinbarung ist jedenfalls unter „denselben Grenzen‘ die absolute und nicht die anteilmäßig bestimmte Kontingentsziffer verstanden worden. Der Einwand liegt nahe, daß die Auslegung einer Jlerartigen Klausel im Sinne der anteilsmäßig bestimmten Kontingents- ziffer die Souveränität des Parteiwillens beim Vertragsschluß übersieht. — Ich sehe hierin keine ernstlichen Bedenken. Der Parteiwille geht beim Abschluß eines Meistbegünstigungsvertrages auf Sicherung der Gleichbehandlung hinsichtlich der Konkurrenzbedingungen. Die Vor- stellungen aber, die sich die Parteien über die aus diesem Prinzip er- gebenden Rechtsfolgen machen, sind für die rechtliche Beurteilung des Vertrages belanglos. — Es ist im übrigen sehr bemerkenswert, daß in den Handelsverträgen verschiedentlich der Versuch gemacht wurde, durch die Meistbegünstigungsklausel erläuternde Sonderabreden den verpflichteten Staat an der Aufstellung formell einwandfreier, aber materiell diskriminierender Behandlungsgrundsätze zu hindern. Indem alten Handelsvertrag zwischen dem DeutschenReichund Belgien vom 22. Juni 1904 wurde für belgische Pferderassen eine Zollreduktion gewährt!. Die Exposition wurde gebildet aus Tarifposition Nr. 100 für: l Daß diese Spezialisation nicht sachlich begründet war, beweist die Tatsache, daß Österreich-Ungarn im H.-V. vom 25. Jan. 1905 die gleiche Zollreduktion für Pferde norischer Rasse zugestanden wurde. ? Dieses Zertifikat hat Praktisch den Charakter eines Ursprungszeugnisses. Das Meistbegünstigungsversprechen besagt aber gerade, daß die Zollbehandlung nicht durch den Ursprung der Ware bestimmt werden soll. Es soll vielmehr fingiert werden, daß die Waren des berechtigten Staates Waren der meistbegünstigten Nation seien. Von dem berechtigten Staat kann daher die Beibringung eines der- artigen Zertifikates nicht verlangt werden. „+. incompatible avec la clause le fait qu'un pays, ayant accord&., une reduction de droit de douane., A la con- dition que ce produit soit accompagn6 d’un certificat d’analyse delivr6& par un organisme donn& appartenent au pays auquel la concession a Et6 faite, refuse la mEme concession A un Etat tiers parce que celui-ci ne peut presenter le certificat de l’organisme indique dans le traite, bien que d’autres organismes, Egalement qualifies, pourraient delivrer des certificats de ce genre.“ Comite Economique C. 20, M. 14.