11. Die bedingte Meistbegünstigungsklausel als Vorvertrag. 53 „3 = nn Falls dagegen diese Forderung und dieses Anerbieten angenommen wird, werden die kombinierten Tarife so angewandt, wie sie gelten...“ Vgl. ferner das vorläufige Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und Griechenland vom 3. Juli 1924 RGBIL 1925, II, S. 815: Art. 6 Abs, 3: „Die Deutsche Regierung behält sich vor, die An- wendung des Vertragstarifs und gegebenenfalls des Minimaltarifs für andere Waren als die in der oben genannten Anlage bezeichneten zu beantragen. Die Griechische Regierung verpflichtet sich, schon jetzt einen derartigen Antrag wohlwollend zw prüfen.‘ Die Gewährung der bedingten Meistbegünstigungsklausel ist also nicht nur eine unverbindliche Bereitwilligkeitserklärung, über eine Zollherab- setzung und das hierfür zu leistende Äquivalent zu verhandeln, sondern sie begründet eine rechtliche Verpflichtung zur Gewährung eines handels- politischen Vorteils gegen Leistung eines von den Parteien noch fest- zusetzenden Entgelts. Die bedingte Meistbegünstigungsklausel stellt demnach einen Vorvertrag dar, kraft dessen der eine Staat verpflichtet wird, sich in einem gegenseitigen Vertrage mit seinem Vertragsgegner über das Entgelt für einen von ihm zu gewährenden Vorteil zu einigen *. Gewiß ist ein derartiger Vorvertrag nur verbindlich und überhaupt arfüllbar, wenn sich das zu leistende Entgelt bestimmen läßt. Hier er- geben sich erhebliche Schwierigkeiten, wenn der meistbegünstigte Staat den Vorteil auf Grund eines umfangreichen Handelsvertrages mit dem verpflichteten Staate erhielt, aus welchem seine Gegenleistung hierfür nicht erkennbar ist. Wenn aber auch in den Handelsvertragsverhand- lungen jede Einzelleistung eines der beiden Staaten gegen eine ent- sprechende Gegenleistung ausgehandelt wird, bedeutet doch im Ergeb- nis — juristisch betrachtet — nur die Gesamtheit der Verpflichtungen des einen Staates das Äquivalent der Gesamtheit der Verpflichtungen des andern Staates, Vgl. z. B. den Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Zollverein und den Niederlanden vom 21. Jan. 1839?. ‚5 h ü Ss T nl / 1 Einige Verträge bestimmen, daß der berechtigte Staat an dem Vorteil, der 2inem dritten gewährt wird, „unverzüglich“ teilhaben solle, das bedeutet, — wenn der Vorteil entgeltlich gegeben wurde — unverzüglich nach Gewährung des fest- zestellten Entgelts. V. TEUBERN: a. a. O. S, 70 nimmt an, daß die Vereinbarung auf den Zeitpunkt, wo der Vorteil dem dritten Staate gewährt wird, zurückwirken soll. Hierzu besteht m. E. kein Anlaß. Das Wort unverzüglich bezieht sich auf die unentgeltlichen Vorteile, also auf die Tarifklausel. Die Rückwirkung würde prak- tisch zu dem unbefriedigenden Ergebnis der Wiederaufrollung erledigter Zoll- sachen führen, was von den Parteien kaum gewollt sein kann. ® Die Zusatzkonvention zum Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und China vom 3%. März 1880, RGBl. 1881, S, 261, stellt insofern eine Ausnahme dar, als in den einzelnen Vertragsartikeln je einem chinesischen Zugeständnis das entsprechende deutsche Zugeständnis gegenübergestellt ist. Vgl. hier v. TEUBERN: a.a. 0. S. 53 und NEBEL: Der rechtliche Inhalt der Handelsverträge. Annalen des Deutschen Reichs 1913, S. 145.