Falle gemeint ist. Häufig kommt es vor, daß Gesetze in einem und
demselben Paragraphen den Ausdruck Betrieb in  verschiedenem
Sinne verwenden ?).

Gebraucht man das Wort als wirtschaftswissenschaftlichen terminus
 technicus, so kann man wohl definieren: Betrieb ist ein
Inbegriff, ein einheitlicher Komplex von auf die Dauer
berechneter wirtschaftlicher Tätigkeit?)
Die einzelnen Merkmale dieses Begriffes sollen im folgenden
zunächst erläutert werden; weiterhin wird dann auch auf andere
Bedeutungen des Wortes Betrieb hingewiesen werden.

Die einzelnen Begriffsmerkmale. Nach der eingangs gegebenen
Definition handelt es sich beim Betrieb um einen Tätigkeitsinbegriff,
 und zwar um einen Komplex wirtschaftlicher Tätigkeit.
Nicht erforderlich zum Begriff des Betriebes ist, daß ein Zusammenwirken
 mehrerer Menschen vorliegt®. Zwar entstehen viele
Probleme des Betriebes nur da, wo es sich um das Zusammenwirken
vieler Menschen handelt, und es geben solche, die Arbeit einer großen
Anzahl von Personen vereinigenden Betriebe in besonderem Maße

Betriebsbegriff gegeben; allerdings gebraucht gerade dieses Gesetz den Ausdruck in so
verschwommener Bedeutung, daß eine klare Begriffsbildung von dort nicht ausgehen
kann. Verwiesen sei auch auf die Erörterungen zu der Verordnung betr. Maßnahmen
gegenüber Betriebsabbrüchen und -stillegungen vom 8. Nov. 1920 und zu der Verordnung
 über Betriebsstillegungen und Arbeitsstreckung vom 1ı5. Okt. 1923.
1) Ganz besonders übel ist die „Definition‘‘ in $ 9 des Betriebsrätegesetzes:
„Als Betrieb im Sinne des Gesetzes gelten alle Betriebe, Geschäfte und Verwaltungen
 des öffentlichen und privaten Rechtes.‘ In 8539 der Reichsversicherungsordnung
 heißt es: „Der Versicherung unterliegen auch andere Betr iebe, wenn
sie wesentliche Bestandteile oder Nebenbetriebe der in den
88 537, 538 bezeichneten Betriebe sind.“
A In juristischen Definitionen wird vielfach noch hervorgehoben, daß es sich
um eine erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit handeln müsse. Es kann hier dahingestellt
 bleiben, wieweit dieses Merkmal für die rechtliche Abgrenzung des Betriebsbegriffes
 wesentlich ist. (Das Steuerrecht beschränkt den Begriff des Betriebes nicht
durchweg auf erlaubte Tätigkeit; vgl. z. B. Art. I, Ziff. 3 der Vorläufigen ministeriellen
 Richtlinien zur Durchführung der preuß. Gewerbesteuerverordnung vom 23. November
 1923.) Für die wirtschaftswissenschaftliche Begriffsabgrenzung des Betriebes
kann es jedenfalls nicht darauf ankommen, ob eine erlaubte oder unerlaubte Tätigkeit
 vorliegt.
3) Die rechtlichen Vorschriften über Gewerbebetriebe gelten grundsätzlich auch
für solche Betriebe, die durch die Tätigkeit eines einzelnen gebildet werden. In der
Betriebsstatistik spielt der „Alleinbetrieb‘‘ eine wichtige Rolle. $ 176 der Reichsversicherungsordnung
 spricht von Betriebsunternehmern, die in ihren Betrieben keine
Versicherungspflichtigen beschäftigen. Ebenso 8&amp; 1058, 1220, 1243.