zu Untersuchungen Anlaß; aber es gibt daneben zahllose Betriebe,
die durch die Tätigkeit eines einzelnen gebildet werden ?).
Wenn ein Betrieb mehrere Personen umschließt, kommt es nicht
darauf an, in welchen Beziehungen sie zueinander stehen: ob sie
etwa wie bei einer Produktivgenossenschaft gleichberechtigte Genossen
 sind, ob ein Familienoberhaupt mit seinen Angehörigen zusammenarbeitet
 oder ob die mehreren in Arbeitgeber und Arbeitnehmer
 zerfallen ?).
Ein Betrieb liegt nur vor, wenn es sich um einen Inbegriff,
einen Komplex wirtschaftlicher Tätigkeiten handelt. Eine vereinzelte
 Arbeit, eine singuläre Aktion stellt noch keinen Betrieb
dar, auch dann nicht, wenn eine größere Anzahl von Personen dabei
mitwirken. Erforderlich ist vielmehr, daß die Tätigkeit auf eine
gewisse Dauer berechnet ist, daß es sich um eine fortgesetzte Reihe
von Arbeiten handelt oder handeln soll.
Nicht erforderlich ist, daß die Tätigkeit mit Hilfe irgendwelcher
äußerer Hilfsmittel, Maschinen u. dgl., oder in geschlossenen Räumen
erfolgt.
Wodurch ist nun die Einheitlichkeit des Betriebes gegeben,
wann liegt ein einheitlicher Betrieb vor? Nicht erforderlich ist, daß
die fragliche Tätigkeit sich immer an derselben Stelle vollzieht. Es
kann durchaus sein — man denke nur an einen Wanderzirkus —,
daß sie sich bald hier, bald dort abspielt.
Entscheidend dafür, daß ein einheitlicher Betrieb vorliegt, ist
vielmehr, daß die Tätigkeit einer einheitlichen Leitung untersteht,
einem einheitlichen Zwecke dient.
Eine einheitliche Leitung, ein einheitliches Kommando
muß gegeben sein, um von einem Betriebe zu sprechen. Der
Betrieb ist eine organisatorische Einheit. Nicht erforderlich ist
dazu, daß, wenn mehrere zusammen einen Betrieb bilden, diese bei
ihrer Arbeit räumlich vereinigt sind. Die Arbeiter eines Installationsgeschäftes,
 die an ganz verschiedenen Stellen, bald hier, bald dort.

1) Deshalb ist es nicht richtig, den Betrieb schlechthin als „Arbeitsgemein-Schaft‘
 zu bezeichnen.
?) Flatow sagt in seinem Kommentar zum Betriebsrätegesetz (Berlin 1922),
5. 36: „Der Begriff des Betriebes setzt zunächst nur das Vorhandensein eines Arbeitgebers
 und eines Arbeitnehmers oder mehrerer Arbeitnehmer voraus, die privatrechtlich
 durch einen Arbeitsvertrag oder eine Summe von Arbeitsverträgen miteinander
verbunden sind.‘ Das ist weder im allgemeinen noch speziell für das Betriebsrätegesetz
 richtig. Das letztere beschäftigt sich zwar nur mit solchen Betrieben, in denen
Arbeitnehmer beschäftigt sind, läßt aber in keiner Weise erkennen, daß es das Vorhandensein
 von Arbeitnehmern für ein Wesensmerkmal des Betriebes hält.