tätig sind, bilden doch einen einheitlichen Betrieb, weil sie nach den
Anweisungen einer einheitlichen Betriebsleitung arbeiten, deren Anweisungen
 unterstehen, deren Aufsicht unterliegen!) Auch sonst

1) Dieses Moment der organisatorischen Unterordnung, des Eingegliedertseins
in den Betrieb wird auch im Recht immer mehr betont. CL
So sagt die Anleitung über den Kreis der nach der Reichsversicherungsordnung
gegen Invalidität und gegen Krankheit versicherten Personen vom 26. April 1912 (Ziffer 16) :
„Unter den mannigfaltigen Gesichtspunkten, die im Einzelfalle für die Unterscheidung
 zwischen Lohnarbeit und selbständiger Erwerbstätigkeit in Betracht kommen,
 sind namentlich folgende von besonderer Bedeutung:
a) Wer sich einem fremden Betriebe, Haushalt usw. derart einordnet, daß er
Tätigkeiten verrichtet, die nach der herkömmlichen Auffassung zu den notwendigen
Geschäften jenes Betriebes usw. gehören, ist damit im allgemeinen unselbständiger
Arbeiter. Er begibt sich seiner Bewegungsfreiheit, unterwirft sich vorhandenen Betriebseinrichtungen,
 überläßt es anderen, seine Arbeit zu regeln und über ihr Ergebnis
zu verfügen. . . «
d) Einen besonders sichtbaren Ausdruck findet die persönliche Abhängigkeit
da, wo der Auftraggeber bei der Arbeitsausführung im einzelnen mit leitenden Weisungen,
 Überwachung, Regelung der Arbeitszeit, der Arbeitsfolge, des Arbeitsverfahrens
unmittelbar eingreift. Trifft derartiges zu, so wird fast stets Lohnarbeit festzustellen
sein. Indessen ist zweierlei zu beachten. Einmal dürfen nähere Bedingungen, wie sie
der Besteller einer gewerbl. Leistung auch mit unzweifelhaft selbständigen Unternehmern
 vereinbart, nicht mit Anordnungen verwechselt werden, die der Dienst- oder
Arbeitsherr als solcher einseitig erteilt. Sodann aber kann die persönliche Abhängigkeit
 nicht deshalb allein verneint werden, weil eine so augenfällige Unterordnung fehlt,
wie sie infolge dauernder persönlicher Berührung beim Dienstboten, bei den in der
Werkstatt tätigen Gesellen, dem Unterbeamten zutage tritt. Vielmehr kann mehr
zufällig, namentlich bei räumlicher Trennung, die Möglichkeit der persönlichen Einwirkung
 auf ein äußerst geringes Maß herabgesetzt werden.“
Der vom Arbeitsrechtsausschusse aufgestellte Entwurf eines Allgemeinen Arbeitsvertragsgesetzes
 (28. Sonderheft zum Reichsarbeitsblatt, 2. Stück, Berlin 1923)
sagt in seinem $ 1: „Arbeitsvertrag ist der Vertrag, durch den der Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber zur Leistung von Arbeit gegen Entgelt angestell t wird.‘ Dazu heißt
es in der beigefügten Denkschrift (a. a. O., S. 13 f.): es müsse zwischen „abhängiger‘“
und nichtabhängiger Arbeitsleistung unterschieden werden. ‚Diese Abhängigkeit oder
für die meisten Fälle richtiger: Unselbständigkeit, Eingliederung in fremden
Betrieb ist das sozial Entscheidende, das in den 88 611—630 BGB. nicht beachtet
wird. Der ‚Dienstvertrag‘ des Bürgerlichen Gesetzbuches kann einen Austausch von
Arbeitsleistungen gegen Vergütung zwischen selbständigen Unternehmern zum,
Inhalte haben, dann ist er reine Obligation.. Er kann aber auch die Unterstellung
 eines Arbeiters oder Angestellten unter die Verfügung des Arbeitgebers zum
Inhalte haben; dann schuldet der Arbeitnehmer nach dem zutreffenden Ausdrucke in
8 4 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetze über die Einkommensteuer vom
Arbeitslohne vom 3./22. Dezember 1921 ‚nicht sowohl die Leistung als vielmehr seine
Arbeitskraft‘, und das Rechtsverhältnis ist kein bloßes Tauschverhältnis von Vermögenswerten,
 sondern zugleich auch ein die Person des Arbeitnehmers umschließendes
 Organisationsverhältnis. Dieses eigenartige Verhältnis ist zweifellos in
Art. 157 RV. gemeint. wenn von einheitlichem Arbeitsrechte zu ‚besonderem Schutze