finden sich im modernen Wirtschaftsleben ja viele Fälle, wo einzelne
Personen (z. B. Bierkutscher einer Brauerei, Geschäftsreisende, Monteure)
 dauernd außerhalb der Hauptstätte eines Betriebes tätig sind,
aber doch dazu gerechnet werden, weil sie von dort ihre Anordnungen
 bekommen ?).
Dagegen bildet, weil eine einheitliche Betriebsleitung fehlt,
keinen einheitlichen Betrieb die Tätigkeit eines Verlegers und der
von ihm beschäftigten Hausindustriellen. Zwar wird vielfach von
dem Verlagssystem als einer gewerblichen „Betriebsform“ gesprochen
und häufig auch direkt in bezug darauf von „dezentralisiertem
Großbetrieb“ geredet?); aber dabei wird übersehen, daß gerade die

der Arbeitskraft‘ gesprochen wird. Die bisher zur Verwirklichung des Verfassungssatzes
 erlassenen Gesetze und Verordnungen über Betriebsvertretungen, Tarifverträge,
Arbeitszeit, Einstellung und Entlassung, Schlichtungswesen u. dgl. haben stets nur
jas Anstellungs verhältnis von Arbeitern und Angestellten im Auge. Dem muß
auch das Vertragsgesetz entsprechen. . . . Der Vertrag muß ein Anstellungsvertrag
 sein, d. h. der Arbeitsleister muß sich in gewissem Umfange in die Botmäßigkeit
 des Arbeitsempfängers stellen, in seinen Betrieb (oder Haushalt) eingliedern.
Dadurch gerät er regelmäßig in eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit; doch ist
diese weniger entscheidend als die organisatorische.‘ Vgl. dazu Molitor
in Zeitschrift f. das gesamte Handelsrecht, Bd. 87, S. 393 ff. und die dort genannten
Autoren.
ı) Wenn so Personen, die an ganz verschiedenen Stellen tätig sind, zu € inem
Betrieb gehören können, so brauchen anderseits mehrere Personen, die in
einer und derselben Werkstätte, in demselben Raume usw. tätig sind, ohne daß der
Außenstehende eine Scheidung wahrnimmt, nicht immer auch demselben Betriebe
zuzugehören. Man denke nur daran, daß an einem großen Neubau Arbeiter der verschiedensten
 Betriebe gleichzeitig nebeneinander tätig sein können. In einem Theatergebäude
 bilden vielfach das Feilbieten von Erfrischungen im Foyer, das Aufbewahren
der Garderoben, das Projizieren von Reklamebildern während der Pause besondere
Betriebe, die mit dem eigentlichen Theaterbetriebe nicht zusammenhängen. Auf vielen
Dampfern gehören die Restauration in der Kajüte, das Buffet auf dem Deck, der Verkaufsstand
 für Bücher, Reiseandenken usw. besonderen. Betrieben. In den Untertageanlagen
 eines Bergwerks findet man oft, daß nicht nur die dort beschäftigten
Pferde von besonderen Betrieben gestellt, gefüttert und gepflegt werden, sondern auch,
daß neben den Arbeitern des Bergwerks andere Arbeiter tätig sind, die von besonderen
„Subunternehmern‘‘ angestellt sind. (Vgl. dazu W. Pieper, Die Vergebung von
Sruben-Gesteinsarbeiten an besondere „Unternehmer‘‘, Jena 19109).
2) So unterscheidet Schwarz in seinem Aufsatz „Die Betriebsformen der
modernen Großindustrie‘“ (Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Bd. 25, 1869,
S. 535 ff.) zwei Formen des industriellen Großbetriebs: ı. den Fabrikbetrieb, den er
auch zentralisierten Großbetrieb nennt, und 2. die Hausindustrie, den „dezentralisierten
Großbetrieb‘. Bücher definiert: „Das Verlagssystem ist diejenige Art des gewerblichen
Betriebs, bei welcher ein Unternehmer regelmäßig eine größere Zahl von Arbeitern
außerhalb seiner eigenen Betriebsstätte in ihren Wohnungen beschäftigt. — Die Produktion
 erfolgt auf Rechnung des Verlegers: er bringt die Produktionselemente zu-