betriebliche Selbständigkeit, die organisatorische Ungebundenheit
des „Hausgewerbetreibenden“ das Charakteristikum dieses Systems
ist. Mag er wirtschaftlich noch so abhängig sein vom Verleger,
bei seiner Arbeit ist er sein eigener Herr, bestimmt selber, wann,
wo, wie lange und wie er arbeiten will, ob er selber eine Arbeit
ausführt oder Familienangehörige und fremde Arbeitskräfte dafür
heranzieht. Diese Ungebundenheit ist ihm so entscheidend, daß er
oft nur, um sie nicht zu verlieren, die Arbeit in einer Fabrik meidet?).
In der Literatur und auch in der Gesetzgebung zeigt sich vielfach
 die Tendenz, die Grenzen zwischen dem organisatorisch selbständigen
 Hausgewerbetreibenden und dem einem Betriebe eingegliederten
 „angestellten“ Arbeiter aus sozialpolitischen Gründen zu
verwischen. Man geht davon aus, daß es dem Hausgewerbesammen,

 weist ihrer Wirksamkeit Maß und Richtung an; er besorgt den Absatz. Der
Verleger ist darum allein der Unternehmer und Arbeitgeber; die Hausindustriellen
sind seine Arbeiter (Heimarbeiter).‘“ (Art. Gewerbe im Handwäörterbuch der Staatswissenschaften,
 3. Aufl., Bd. IV, S. 867.)
1) Es ist ein Verdienst Liefmanns, in seiner Schrift „Über Wesen und
Formen des Verlags‘ (Freiburg i. B. 1899) energisch darauf hingewiesen zu haben,
daß es sich bei dem Verlagssystem nicht um einen dezentralisierten Großbetrieb handelt.
„Der Verlag ist eine Organisation, aber kein wirtschaftlicher Organismus; das bildet
den Gegensatz zur Fabrikarbeit. Verleger und Verlagsproduzent bilden zusammen
kein ökonomisches Ganzes, keine einheitliche Erscheinung wie der Fabrikbesitzer mit
seinen Arbeitern‘ (S. 42). „Der Verlag ist kein Betrieb, überhaupt kein einheitlicher
wirtschaftlicher Organismus, sondern eben nur ein tauschwirtschaftliches Verhältnis
zwischen zwei selbständigen Wirtschaftssubjekten.‘‘ (Ebenda S. 46.)
Einen ähnlichen Standpunkt hat auch Sombart in der 1. Auflage seines
„Modernen Kapitalismus‘ eingenommen. Er sagt dort (Bd. ı, S. ı2f.): „Ein einheitlich
 geordneter Betrieb ist in der Regel der Betrieb eines Hausindustriellen. Denn
alle drei Anforderungen werden von ihm erfüllt: ad a) er stellt die Arbeitskräfte nach
Belieben an, so viel und solcher Art er will, er versieht sie mit den nötigen Arbeitsmitteln,
 wobei es gleichgültig ist, ob er etwa Werkzeuge und Rohstoffe vom Verleger
geliefert erhält, was nur eine vermögensrechtliche Beziehung ausdrückt; er stellt ihnen
die Werkstätte zur Verfügung; kurz er ist der Organisator des Arbeitsprozesses, der die
Ausführung eines Werkes zum Inhalt hat; ad b) er bestimmt den Ort der Produktion
 — beispielsweise ob bei ihm oder in einer anderen Werkstatt gearbeitet werden
 soll — er bestimmt die Arbeitszeit: Anfang, Ende, Pausen; ad c) er führt die Aufsicht,
 bei ihm ruht, wie man sagen könnte, die Betriebspolizei. All diese Momente sind
einheitlich geordnet in einem Hausindustriellenbetriebe, verschieden in den verschiedenen
 Betrieben. NB. Trotzdem diese den Anstoß zur Produktion möglicherweise
von einer Stelle aus, von Einem kapitalistischen Unternehmer erhalten können.
Es genügt also die Zuteilung der Arbeit an einzelne Hausindustrielle, auch wenn sie
nach einem einheitlichen Plan erfolgt, nicht, um die Einheit eines Betriebes zu
konstituieren. Diese heischt nicht nur, so läßt es sich in einem Wort ausdrücken, einheitliche
 Produktions leitung, sondern einheitliche Wer k leitung.‘