f

treibenden meist nicht besser, vielfach schlechter geht als‘ dem \
Fabrikarbeiter, und möchte deshalb die im Interesse des Letzter 10106
erlassenen Bestimmungen auch ihm zugute kommen lassen. )aß_der &amp;
Hausindustrielle regelmäßig die gleiche Fürsorge verdient, ist Xichtig, Ko ;
und deshalb hat es seinen guten Sinn, wenn die in erster Linie 7u- N
gunsten der Fabrikarbeiter erlassenen Versicherungs- und Schutzgesetze
 auch auf ihn ausgedehnt werden; aber das kann ja geschehen,
ohne daß man die großen organisatorischen Unterschiede zwischen
einem einheitlichen Großbetrieb und einer Vielheit selbständiger
Kleinbetriebe, die in gemeinsamer wirtschaftlicher Abhängigkeit von
einem anderen (Verlags-) Betriebe stehen, leugnet.
Ist so das Vorhandensein einer einheitlichen Leitung Voraussetzung
 für die Anerkennung eines einheitlichen Betriebes, so darf
umgekehrt nicht gesagt werden, daß alle von einer und derselben
Person geleitete wirtschaftliche Tätigkeit einen Betrieb darstellt,
Es kann sehr wohl sein, daß derselbe Mensch eine Mehrzahl verschiedener
 Betriebe leitet; es kann z. B. jemand gleichzeitig Geschäftsführer
 mehrerer G. m. b. H., Vorstand mehrerer Aktiengesellschaften,
Repräsentant oder Grubenvorstand mehrerer Gewerkschaften u. dgl. sein.
Zur Einheitlichkeit der Betriebsleitung gehört auch die einheitliche
 Zielsetzung, der einheitliche Zweck, für den ein Betrieb
geführt wird. Jemand kann kurz hintereinander für seinen Haushalt
und sein Erwerbsgeschäft, ferner als Kassenwart eines Vereins, als
Vormund für ein Mündel tätig sein. Der Zweck, dem er mit seiner
Tätigkeit dient, ist dann jedesmal ein anderer. Nur die dem gleichen
Zwecke dienenden Handlungen bilden je für sich eine Einheit. Ebenso
kann ein Angestellter, Arbeiter oder Dienstbote von demselben Arbeitgeber
 bald für die Zwecke seines Erwerbsbetriebes, bald für den Haushalt
 beschäftigt werden. In dem einen Falle ist er ein Glied des
Erwerbsbetriebes. im anderen ein Glied des Haushaltes 1).

“
„f

Kr

1) Da die soziale Unfallversicherung — abgesehen von einigen neuerdings
beschlossenen Erweiterungen — sich grundsätzlich nur auf „Betriebsunfälle‘‘ erstreckt
 (auf die engere Bedeutung, die hier dem Worte Betrieb beigelegt ist, wird
später eingegangen werden), so hat die Durchführung der Unfallversicherung vielfache
Veranlassung gegeben, Entscheidungen darüber zu fällen, ob es sich im gegebenen
Falle um eine „Betriebstätigkeit‘‘ handelt. Vgl. dazu Handbuch der Unfallversicherung,
 3. Aufl., Bd. ı, S. 88 ff.
Die Härte, die in dieser Beschränkung auf Betriebsunfälle liegt, wird dadurch
gemildert, daß die Versicherung auch auf ‚‚,häusliche und andere Dienste, zu denen
Versicherte, die hauptsächlich im Betrieb oder bei versicherten Tätigkeiten beschäftigt
sind, von dem Unternehmer oder dessen Beauftragten herangezogen werden‘‘, erstreckt
ist und daß die Interpretation des Begriffes Betriebsunfall nicht gar zu restriktiv ist.