Weiter kann es vorkommen, daß jemand Inhaber eines Betriebes
Charakteristisch dafür ist ein Urteil des Oberversicherungsamts Augsburg vom 3. Febr.
1915, über das in der Arbeiterrechts-Beilage des Korrespondenzblattes der Generalkommission
 der Gewerkschaften Deutschlands (1916, S. 47 ff.) berichtet wird:
„Die Dienstmagd Philomena Schöpf nahm auf Geheiß ihres Dienstherrn an einer
Bittprozession teil, als auf dem Rückweg ein Blitzschlag in unmittelbarer Nähe der
Schöpf, die davon betäubt und zu Boden geworfen wurde, in eine Telephonleitung
fuhr. Acht Wochen später mußte die Schöpf sich wegen Gelenkentzündung in ärztliche
 Behandlung begeben. Da nach der Auffassung der Schöpf und ihres Vaters diese
Erkrankung von den Einwirkungen jenes Blitzschlages herrührt, erhoben beide Unfallentschädigungsansprüche
 mit der Begründung, daß ein Betriebsunfall vorliegt, da
jene Prozession der Fürbitte für Segnung der Fluren diente und die Schöpf an derselben
 auf ausdrückliche Weisung ihres Dienstherren sich beteiligt habe. Die Berufsgenossenschaft
 lehnte den Entschädigungsanspruch ab, weil ... bei dem ‚‚vorgeschobenen‘
 Auftrag zur Beteiligung am Bittgang kein landwirtschaftlicher Unfall vorliege
und übrigens die Beteiligung an dem auch in Städten üblichen Bittgang nur als AusfAuß
 religiöser Betätigung sich darstelle. Gegen diesen Bescheid legte der Vater der
Schöpf Berufung zum Oberversicherungsamt Augsburg ein. Dieses hob den Bescheid
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für Oberbayern auf und verpflichtete
dieselbe, die körperliche Schädigung der Berufungsklägerin als landwirtschaftlichen
Unfall anzuerkennen, die Kosten der Heilbehandlung zu tragen, bis zur prozentualen
Festsetzung der Rente der Berufungsklägerin eine vorläufige Rente von 50 Prozent
der Vollrente zu gewähren, und die der Berufungsklägerin erwachsenen außergerichtlichen
 Kosten zu erstatten. In der Urteilsbsgründung wird ausgeführt:
Die Beteiligung am Bittgang charakterisiert sich als
landwirtschaftliche Betriebstätigkeit. Der in Frage stehende, in
die sogen. Bittwoche fallende, von altersher übliche Bittgang in Gestalt eines feierlichen
 Umzuges mit Beteiligung des Klerus und des Volkes unter Gebet und Gesang
bezweckt unbestritten die Erflehung von Erntesegen und steht daher nach religiöser
Auffassung im engsten Zusammenhang mit dem Gedeihen des Wachstums der Fluren.
Die katholische Bevölkerung hält sich nicht nur im Gewissen, sondern auch im Interesse
 der Erzielung wirtschaftlicher Werte zur Beteiligung an dem Umgang verpflichtet.
 Insbesondere entspricht es auch allgemeiner Übung, zu den in Rede stehenden
Bittgängen aus jedem landwirtschaftlichen Betriebe einen Dienstboten:zu entsenden.
Es sind daher auch rein materielle Gründe, welche den religiös denkenden Landwirt
veranlassen, dem Bittgang nicht fernzubleiben und auch den einen oder anderen seiner
Dienstboten sich daran beteiligen zu lassen. Die Auffassung, daß die Beteiligung der
Schöpf am Bittgang dem landwirtschaftlichen Betrieb zugute kommen sollte, mithin eine
landwirtschaftliche Betriebstätigkeit bedeutet, wird daher nur dem allgemeinen religiösen
 Empfinden gerecht, dem auch die Rechtsprechung in einem von religiöser Auffassung
 getragenen Staatswesen sich nicht entziehen kann. Daß die Berufungsklägerin
wirklich zum Bittgang von ihrer Dienstherrschaft geschickt wurde, mithin der Bittgang
nicht nur vorgeschoben wurde, kann nach der Erklärung der Berufungsklägerin und
nach der eidlichen Aussage ihres Dienstherrn keinem Zweifel begegnen. Aber auch
wenn die Beteiligung am Bittgang als landwirtschaftliche Betriebstätigkeit sich nicht
auffassen ließe, kann doch die offensichtlich hauptsächlich in der Landwirtschaft ihrer
Dienstherrschaft tätig gewesene Berufungsklägerin nach den obigen Ausführungen
Unfallversicherungsschutz aus 8 924 RVO. unter dem Gesichtspunkt „andere Dienst-