ist und nebenher als Arbeiter u. dgl. auch in einem fremden Betriebe
mitarbeitet!).

leistungen‘“ in Anspruch nehmen, zu denen sie als Versicherte von dem Betriebsunternehmer
 auf Grund des Arbeitsverhältnisses herangezogen wurde. Das Urteil ist am
18. Dezember 1915 vom Landesversicherungsamt bestätigt worden.‘
1!) Das ist auch bei dem sogen. Heuerlingswesen der Fall, das in der Landwirtschaft
 vieler nordwestdeutscher Gebiete eine erhebliche Rolle spielt. Auch hier hat
die Sozialversicherung die Notwendigkeit mit sich gebracht, zu entscheiden, ob die
Dienstpflichtigen (‚„„Heuerlinge‘“) Arbeiter sind, die von einem Arbeitgeber „beschäftigt
werden‘‘, ob sie also versicherungspflichtig sind oder ob sie als selbständige Landwirte
nicht unter die Versicherungspflicht fallen. ‚Das Heuerlingsverhältnis, wie es sich
namentlich in Teilen der preußischen Provinz Hannover, aber auch Westfalens und
Oldenburgs entwickelt hat, besteht — so heißt es in der Anleitung über den Kreis
der nach der Reichsversicherungsordnung gegen Invalidität und gegen Krankheit
versicherten Personen vom 26. April ı912, (Ziffer 52) — in folgendem: Der
eine Teil, Heuermann, Heuerling erhält von dem anderen Teil, Kolon oder Heuerherrn
 durch längeren, regelmäßig vom Vater auf den Sohn übergehenden Vertrag
 Grundstücke mit Wohnhaus und Zubehör zur Nutzung (häufig mit Anspruch
auf Leistung von Spanndiensten durch den Heuerherrn). Er hat jährlich eine mäßige
Pachtsumme bar zu entrichten und ferner in gewissem Umfang für den Betrieb des
Kolonen landwirtschaftliche Arbeiten zu einem meist unter dem üblichen Satze blei-5enden
 Tagelohn zu leisten, wobei dann die gegenseitigen Geldverpflichtungen verrechnet
 werden.‘‘ Dazu bemerkt dann das Reichsversicherungsamt: ‚,Die Heuerlinge
sind hinsichtlich der dem Kolon zu leistenden Lohnarbeit an sich versicherungspflichtig.
Die Vergütung für ihre Arbeiten ist außer in dem Tagelohn auch u. a. darin zu finden,
daß der Pachtzins ausnahmsweise niedrig bemessen ist, und der Kolon die Spanndienste
zu besonders günstigen Bedingungen leistet. Die Versicherungspflicht ergreift aber nur
die dem Kolon in dessen Landwirtschaft geleisteten Dienste, nicht die Bearbeitung des
überlassenen Grundstücks. Sie besteht auch nicht ständig, wie bei dem Gesinde, sondern
 nur für die Wochen, in denen tatsächlich gearbeitet wird, so daß nicht selten nur
vorübergehend Dienstleistungen im Sinne des $ 1232 vorliegen.“
Auch Kollmann sagt in seinem Aufsatz „Die Heuerleute im oldenburgischen
 Munsterlande‘‘ (Jahrbücher f. Nationalökonomie u. Statistik, Bd. 71, S. 145 ff):
„Das mit Dienstverpflichtung verbundene Heuerverhältnis beruht auf einem Vertrage
zwischen dem — bäuerlichen — Grundeigentümer als Verpächter und dem Heuermann
 als Pächter, kraft dessen jener diesem von seinem Besitztum, d. h. seiner Bauernstelle,
 ein aus Acker- und wohl auch Wiesenland wie aus Haus und Garten bestehendes
 Gewese zur eigenen Bewirtschaftung und Nutzung verpachtet. Da es sich meistens
nur um eine so kleine Pachtung handelt, daß eine Gespannhaltung des Pächters ausgeschlossen
 ist, so pflegt der Bauer sich auch für die zur Bestellung, Ernte und Feuerungsbedarf
 erforderlichen Fuhren nach bestimmtem Abkommem verbindlich zu machen.
Der Heuermann umgekehrt hat für die erhaltene Nutzung von Haus und Land einesteils
 einen in Geld oder Frucht oder in beidem bemessenen niedrigen Pachtbetrag,
die Heuer, zu zahlen, andernteils die Verpflichtung zu, sei es bestimmter, sei es un
bestimmter Arbeitsleistung für den Verpächter, und zwar gegenwärtig ganz überwiegend
 gegen einen mäßigen Tagelohn zu übernehmen. Dem gemäß ist der
Heuermann landwirtschaftlicher Unternehmer oder selbständiger
 Landwirt, allerdings bescheidenen Umfangs,