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Sind in einem Betriebe mehrere beschäftigt, so ändert ein
Wechsel in der Person einzelner Betriebsangehöriger nichts an der
Identität des Betriebes. Auch wenn in ‘solchen Fällen die Person
des Betriebsinhabers oder -leiters wechselt und der Betrieb nun von
anderen fortgesetzt wird, handelt es sich trotzdem noch um den
gleichen Betrieb?).
Ebenso wird die Identität des Betriebes nicht dadurch aufgehoben,
 daß sein Charakter allmählich umgestaltet, daß er vergrößert
oder verkleinert wird. Auch eine längere Unterbrechung z. B. wegen
Streiks, Krankheit oder Kriegsdienst des Inhabers hebt die Identität
des Betriebes nicht ohne weiteres auf, Es kommt auf die Einzelheiten
 des Falles an, ob man von einer Fortsetzung des alten oder
von dem Beginn eines neuen Betriebes spricht ®).
Auf die Fragen, ob es zum Begriffe des Betriebes gehört, daß
er in ErwerbsaBPsicht „betrieben“ wird und ob — bei Vorliegen erwerbsmäßiger
 Führung — die Begriffe Betrieb und Erwerbswirtschaft,
 Unternehmung zusammenfallen, wird weiterhin gesondert eingegangen
 werden.
und landwirtschaftlicher Arbeiter in einer Person.“ Nachdem
 dann die Bedeutung des Heuermanns als Arbeiter für den Bauern geschildert
ist, heißt es von dem Heuerverhältnis weiter: „Vor allen Dingen bietet es der wenig
bemittelten Bevölkerung, den Dienstboten und den „Abfindlingen‘, d. h. den nicht
zur Nachfolge in den väterlichen Grundbesitz berufenen, dem „An‘‘- oder „‚Grunderben““
gegenüber stark zurückgesetzten Erben und besonders denen kleinerer Stellen die erwünschte
 Gelegenheit zur Begründung eines eigenen Haushaltes sowie insbesondere zur
Führung eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebes. Denn dadurch
unterscheidet sich der munsterländische und, soweit sonst die gleiche Einrichtung besteht,
der nordwestdeutsche Heuermann in der Hauptsache von dem Insten des Ostens, daß
das angewiesene Land nicht inmitten der Schläge des Gutes liegt und gemeinsam mit
dem des Gutsherrn nach dessen Anordnungen bestellt wird, daß er auch kein Deputat,
namentlich keinen Anteil am gedroschenen Korn empfängt. Der Heuermann verfügt
vielmehr über vollständig abgesondertes Acker- und mitunter auch Wiesenland, das
er nach seinem Ermessen und durch seine und der Seinigen Hände bewirtschaften
kann. Ebenso ist er in der Lage, seine Viehhaltung, dem Wirtschaftsbetrieb entsprechend,
beliebig auszubeuten. Er genießt demnach, soweit er Pächter ist,. in Ansehung der
Pachtung alle wesentlichen Vorteile, die sonst gemeinhin ein Zeitpächter hat.‘ Vgl.
dazu auch den a. a. O., S. 170 ff. abgedruckten Heuerkontrakt.
1) Vgl. dazu auch das in Teil 2 über die „Identität des Unternehmens trotz
Wechsels des Inhabers‘ Gesagte. — In einem Bescheid des Reichsarbeitsministers
vom 6. Okt. 1920 heißt es: „Ich teile die dortige Auffassung, daß ein Besitzwechsel
ohne jeden Einfluß auf das Bestehen und die Tätigkeit der Betriebsvertretung ist,
da der Betrieb als solcher fortbesteht und nur der Arbeitgeber wechselt.“ (Reichsarbeitsblatt
 1921, S. 330.)
2) Vgl. dazu Königsberger in der Neuen Zeitschrift f. Arbeitsrecht
1922. S. 200 1.