Gehört zum Begriff des Betriebes das Moment der Erwerbsmäßigen?
W. Hasbach sagt einmal!): „Wenn ich die in dem gotischen Bau
der deutschen Sprache wohnende Volksseele richtig verstanden habe,
dann schuf sie das Wort „Betrieb“ in der Absicht, mit diesen
wenigen Lauten die Erwerbswirtschaft in ihrer Selbständigkeit und
in ihrem Gegensatz zur Hauswirtschaft zu bezeichnen. Sie wollte es
ursprünglich auf die Erwerbswirtschaft des Unternehmers beschränkt
wissen. Denn es erweckt die noch nicht ganz schlummernde Nebenvorstellung,
 daß der Inhaber des Betriebes auf einen Gewinn, auf den
Unterschied von Erlös und Kosten hinarbeitet?).“
Kann man demgemäß sagen, daß in den Begriff des Betriebes
das Erwerbsmäßige, auf Gewinn Gerichtete eingeschlossen ist? In
der Tat deutet manches darauf hin. So denkt man sicherlich in
erster Linie an Erwerbsbetriebe, wenn Groß- und Kleinbetriebe,
staatliche und Privatbetriebe einander gegenübergestellt werden.
Auch würde man sich schwer entschließen, etwa eine geschlossene
Hauswirtschaft als Betrieb zu bezeichnen, und bei der Betrachtung
tauschwirtschaftlicher Zustände stellt man vielfach Betrieb und Einzel:
der Familienhaushalt einander als wesensverschieden gegenüber ®)

'‘\ Jahrbuch f. Gesetzgebung, Verwaltung u. Volkswirtschaft 1902, S. 1015.
?) In direktem Gegensatz dazu steht die früher (in der ı. Auflage seines Modernen
 Kapitalismus, Bd. I, S. 5 ff.) von Sombart vertretene Auffassung, daß man
einen scharfen Unterschied zwischen Wirtschaft und Betrieb machen müsse.
3) Die Anleitung über den Kreis der nach der Reichsversicherungsordnung
gegen Invalidität und gegen Krankheit versicherten Personen (1912) sagt unter Ziff. 41
bei Erläuterung des ‚„‚Betriebsbeamten‘‘: ‚‚Die Geschäfte eines Einzelhaushalts bilden
keinen Betrieb, auch nicht die Bewirtschaftung eines Haus- oder Ziergartens.‘“ Ebenso
Anleitung betr. den Kreis der nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte versicherten
 Personen (1912), Ziff. 11. — In 8 439, 546, 924, 1057 RVO. werden die häuslichen
Dienste der Tätigkeit im Betriebe gegenübergestellt. — $ 917, Abs. 2 RVO. sagt für
den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung: „Kleine Haus- und Zierzärten,
 die nicht regelmäßig und in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften
 bewirtschaftet werden und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen
Haushalt dienen, gelten nicht als landwirtschaftlicher Betrieb.‘‘
Trotzdem das Betriebsrätegesetz die Tendenz verfolgt, für alle Fälle, in denen
eine größere Anzahl von Lohnarbeitern beschäftigt werden, zu gelten und zu diesem
Zweck den Begriff Betrieb künstlich erweitert, geht die überwiegende Auffassung der
Literatur doch dahin, daß es auf Haushaltungen keine Anwendung findet. Die gegenteilige
 Auffassung vertritt Flatow in den neueren Auflagen seines Kommentars
zum Betriebsrätegesetz, während er früher der Ansicht war, daß der (Einzel-)haushalt
keinen Betrieb darstelle.
Der Schlichtungsausschuß Stuttgart hat in einem Beschluß vom 11. Aug. 1920
abgedruckt bei Karger-Erdmann, Jahrbuch arbeitsrechtlicher Entscheidungen,
 Bd. I, S. 104 f.) ausgeführt, daß die mit der Unterhaltung des Gartens und