Weiter kommt es selten vor, daß man Genesungsheime und Erholungsheime,
 Trinkerheilstätten, Altersheime und Stifte, Säuglingsheime,
 Kinderhorte. Idiotenanstalten und ähnliche „Anstalten“ und

Parkes am Privathaus des Industriellen B. beschäftigten ı1 Gärtner keinen Betrieb
im Sinne des Betriebsrätegesetzes bilden. In der Begründung heißt es: „Zum Wesen
eines Betriebes gehört, daß die dort geleistete Arbeit eine Auswirkung nach außen hat
und nicht lediglich zur Befriedigung der Bedürfnisse eines Haushalts dient. Die Erhebungen
 des Schlichtungsausschusses haben ergeben, daß die ır Gärtner lediglich
mit der Gemüse-, Obst- und Blumenerzeugung für den Privathaushalt des Arbeitgebers
 sowie zur Unterhaltung des zum Hause gehörenden Parkes beschäftigt werden.
Ein Verkauf der Erzeugnisse kommt nicht in Frage, sie werden im Haushalt entweder
selbst verbraucht oder allenfalls gelegentlich zu Geschenken verwandt. Ebenso dient
der Park nur der Bequemlichkeit der Familie B. selbst; der Öffentlichkeit ist er nicht
zugänglich. Aus alledem ergibt sich, daß die Gärtnerei zu dem Privathaushalt des
Industriellen B. gehört. Insbesondere auch die Tatsache, daß die Gärtner der Oberleitung
 der Frau B. unterstellt sind, die als Hausfrau nach $ 1356, Abs. ı BGB. das
gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten hat, läßt dies erkennen. Es handelt sich im
vorliegenden Falle ebensowenig um einen Gärtnereibetrieb, wie die Kutscher und
Pferdepfleger eines Privatmannes, der zu seiner Bequemlichkeit Pferde und Wagen
unterhält, zum Kutschereibetrieb werden. Auch um eine ‚Verwaltung‘ handelt es
sich trotz dieser Bezeichnung im vorliegenden Falle nicht, da darunter die in einem
Bureau zusammengefaßte leitende Tätigkeit, nicht aber die ausführende Tätigkeit zu
verstehen ist. Die im erweiterten Haushalt des Herrn B. beschäftigten Gärtner bilden
demnach keinen Betrieb im Sinne des BRG.‘
In seinem Kommentar zum österreichischen Betriebsrätegesetz (2. Aufl., Wien
1925), S. X sagt Em. Adler: „Als Betrieb ist jede auf Dauer berechnete Vereinigung
von Arbeitskräften zur Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse anzusehen; ausgenommen
 ist jedoch die Hauswirtschaft, vorausgesetzt, daß es sich um einen Familienhaushalt
 (also nicht etwa eine Pension oder ein Privatspeisehaus) handelt, weil auf
diesen der Begriff des Betriebes nicht angewendet zu werden pflegt und das Gesetz
auch nirgends die Absicht erkennen läßt, auch ihn zu erfassen.“
Eine ganz vereinzelt dastehende Ausnahme bildet eine Entscheidung des RFH.
Bd. 9, S. 197), bei der es sich um die Auslegung des $ 25, Abs. 4 des Erbschaftssteuergesetzes
 von 1919 handelt. Dort ist gesagt: „Hat der Erwerber (einer Zuwendung)
nach Vollendung des 15. Lebensjahrs im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn
Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag für
jeden Monat der regelmäßig geleisteten Dienstzeit der zehnfache Betrag des ... Ortslohns
 von dem Erbanfall abgezogen.‘ In dem zur Entscheidung stehenden Falle hatte
ein Lehrer seiner Tochter eine Hypothek von ız 500 Mk. abgetreten, und es wurde
geltend gemacht, daß sie seit dem 15. Lebensjahr in seiner Häuslichkeit
ohne Barlohn Dienst geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart habe.
Der RFH. erklärte dazu, auch in der Häuslichkeit geleistete Arbeiten könnten als
„im Betriebe des Erblassers‘‘ geleistet angesehen werden. Der RFH. wird diese extensive
 Interpretation des Wortes Betrieb wohl selbst auf diesen speziellen Fall beschränkt
 wissen wollen. Es wäre undenkbar, daß er etwa Wohnhaus und Mobiliar
dieses Lehrers als ‚„‚,Betriebsvermögen‘‘ ansähe.
Bei der gewerblichen Betriebsstatistik ist man niemals auf den Gedanken verfallen.
 die Haushaltungen als Betriebe mitzuzählen. Die landwirtschaftliche Betriebs-