‚Einrichtungen“ (falls sie nicht etwa erwerbsmäßig betrieben werden)
„Betriebe“ nennt.

Auch eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen ließen sich
anführen, in denen das Wort Betrieb gleich Erwerbswirtschaft gebraucht
 wird 2).

statistik dagegen, der es u. a. auf eine Feststellung über die Nutzung der gesamten
Bodenfläche ankommt, zählt auch die Bewirtschaftung kleiner und kleinster Landstücke
 als landwirtschaftliche Betriebe, ohne Rücksicht darauf, ob die Produktion
lediglich für den eigenen Bedarf oder für den Absatz an Dritte erfolgt. Der Betriebsbegriff
 der Landwirtschaftszählung ist also sehr viel weiter, als sonst üblich.
1) Das ist z. B. der Fall in $ 5, Abs. ı des Patentgesetzes. Dort ist bezüglich
des „Vorbenutzers‘‘ eines Patentes gesagt: ‚„‚,Derselbe ist befugt, die Erfindung für
die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen.
 Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betriebe vererbt oder veräußert
werden.‘ (Dagegen heißt es in $ 7 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen:
„Das Recht kann nur mit dem Geschäfts betriebe, zu welchem das Warenzeichen
gehört, auf einen anderen übergehen.‘‘)
Die Anleitung über den Kreis der nach der Reichsversicherungsordnung gegen
Invalidität und gegen Krankheit versicherten Personen (1912) sagt in Ziff. 41 bei Erläuterung
 des Ausdruckes ‚„‚Betriebsbeamter‘‘: ‚,‚Ein Betrieb ist ein Inbegriff fortdauernder
 wirtschaftlicher Tätigkeiten; unter wirtschaftlichen sind auf Erwerb
gerichtete Tätigkeiten zu verstehen. .. . Um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt
es sich nicht bei der Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse. . . . Soweit aber Staat oder
Kommunalverbände Träger eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens sind, ...
ist auch ein Betrieb im Sinne des Gesetzes gegeben. . . . Auch die Verwaltungen der
Versicherungsträger stellen keinen Betrieb dar.‘ Ganz ähnlich: Anleitung betr. den
Kreis der nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte versicherten Personen (1912),
Ziff. ı1. Diese Begrenzung des Begriffs Betrieb auf das Erwerbsmäßige ist für die genannten
 Versicherungsarten praktisch nicht bedeutsam, weil neben den Betriebsbeamten
 auch „andere Angestellte‘ (ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem „‚Betriebe‘“‘
beschäftigt sind oder nicht) für versicherungspflichtig erklärt sind. $ 439 RVO. spricht
von „dem Betriebe oder anderen Erwerbsgeschäft‘‘. Wie weiterhin zu zeigen sein wird,
wird in den von der Unfallversicherung handelnden Bestimmungen der RVO. der
Ausdruck Betrieb in ganz anderem Sinne gebraucht.
Der (jetzt abgeänderte) $ 374 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom
20. Dez. 1911 bestimmte in Abs. ı: Den Ersatzkassen müssen sämtliche Versicherungspflichtige
 der Unternehmungen, für die sie errichtet sind, angehören. Dazu
heißt es in Abs. 2: Der Vorschrift des Abs. ı wird auch dann genügt, wenn in einem
Betriebe mehrere Kassen vorhanden sind und jeder versicherungspflichtige Angestellte
 mindestens einer dieser Kassen angehört. Abs. 3 spricht dann wieder von
Kassen, die für mehrere Unternehmungen errichtet sind. In der Literatur
wird allgemein die Auffassung vertreten, daß hier die Ausdrücke Betrieb und Unternehmung
 als gleichbedeutend gebraucht sind. Vgl. H. Mirbt in Monatsschrift f.
Arbeiter- u. Angestelltenversicherung, 1924, S. 634.
$ 139 der Reichsabgabenordnung spricht in Abs. ı von dem einem Unternehmen
gewidmeten Vermögen, in Abs. 2 von den dem Betrieb gewidmeten Gegenständen.
Mit Unternehmen und Betrieb ist hier sicherlich das gleiche gemeint. (Der verschiedene