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Dem stehen aber eine Reihe von Gesetzen gegenüber, in
denen die Sache anders liegt. So im Gewerberecht. Zwar beziehen
 sich die Vorschriften der Gewerbeordnung regelmäßig nur
auf Erwerbsbetriebe; aber das wird nicht aus der Auffassung abgeleitet,
 daß das Erwerbsmäßige schon in dem Begriff des Betriebes
stecke, sondern daraus, daß die Vorschriften der Gewerbeordnung
sich (wenigstens regelmäßig) nur auf Gewerbebetriebe (gewerbliche,
gewerbsmäßige Betriebe) beziehen!). Soweit andere sozialpolitische
Gesetze sich auf den gleichen Kreis erstrecken sollen, ist deshalb
von Betrieben, „welche als gewerbliche im Sinne der Gewerbeordnung
 anzusehen sind ?)“, die Rede; will man dagegen den Kreis über
die Erwerbsbetriebe hinaus ausdehnen, so schließt man auch „Betriebe,
 welche als gewerbliche Betriebe im Sinne der Gewerbeordnung
 anzusehen wären, wenn sie mit der Absicht auf Gewinnerzielung
 geführt würden ?)“, ein, Auch die Anordnung vom 23. November
1918 über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter spricht
von „Betrieben, die nicht zur Gewinnerzielung betrieben werden 4)“.

Sprachgebrauch erklärt sich wohl daraus, daß Abs. ı aus dem Regierungsentwurf entnommen,
 Abs. 2 von der Nationalversammlung hinzugefügt ist.)
Das Vermögenssteuergesetz von 1922 bezeichnet in $ 6 „das dem Betriebe der
Land- oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines Gewerbes dienende Vermögen‘‘
als Betriebsvermögen und sagt in $ 8: „Zum Betriebsvermögen gehören alle dem Unternehmen
 gewidmeten Gegenstände.‘
Das Gesetz über die Besteuerung der Betriebe vom ıı1. Aug. 1923 denkt an
Unternehmungen, wenn es bestimmt, daß eine besondere Abgabe erhoben wird „I. von
den industriellen, gewerblichen und Handelsbetrieben, 2. von Betrieben, die dauernd
landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen‘. (Auf
die durch dieses Gesetz bezeichneten ‚Betriebe‘ bezieht sich auch die Verordnung
über die Errichtung der Deutschen Rentenbank vom 15. Okt. 1923.)
Wiederum ähnlich liegt es, wenn das Industriebelastungsgesetz vom 30. Aug.
1924 „den Unternehmern der industriellen und gewerblichen Betriebe die Last der
Verzinsung und Tilgung eines Betrages von insgesamt 5 Milliarden Goldmark auferlegt‘“,
 Ähnlich $ 2 des Aufbringungsgesetzes vom gleichen Tage. Dort wird weiter
gesagt, daß die werbenden Betriebe des Reichs, der Länder und der Gemeinden
im Sinne dieses Gesetzes ‚industrielle oder gewerbliche Betriebe‘ seien,
1) Vgl. Landmann, Kommentar zur Gewerbeordnung, 7. Aufl., Bd. I
(München 1917), S. 48 ff,
?) So z. B. $ ı des Gesetzes über die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben
vom 30. März 1903.
3) So z. B. 8 3 der Verordnung vom 4. Jan. 1919 über die Einstellung, Entlassung
 und Entlohnung gewerblicher Arbeiter während der Zeit der wirtschaftlichen
Demobilmachung.
‘) Der Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter (28. Sonderheft
 zum Reichsarbeitsblatt. 1. Stück. S. ı) spricht in 8 23 von „solchen Betrieben