Die gewerbliche Betriebsstatistik 1907!) beschränkt sich nicht
auf das Erwerbsmäßige?). So heißt es z. B. in Bd. 214 der Statistik
des Deutschen Reichs in den Vorbemerkungen zu der Tabelle, in der
die „öffentlichen Betriebe“ dargestellt sind ®): „Entscheidend war das
Vorhandensein eines Betriebes schlechthin, gleichviel ob er gewerbsmäßig
 betrieben wurde oder nicht. Eine Beschränkung
 auf solche Unternehmungen, die reine Gewerbebetriebe waren,
bzw. auch als Privatbetriebe vorkommen, fand nicht statt, vielmehr
sind auch solche Betriebsarten aufgenommen worden, die von Privaten
 nicht betrieben werden.“ Aus den weiteren Darlegungen geht
hervor, daß auch „Werkstätten von Fachschulen und dergl. als Betriebe
 aufgefaßt sind, sofern sie sich nicht ausschließlich auf Lehrzwecke
 beschränken. Anstalten unbeschränkt öffentlichen Charakters,
wie Bibliotheken (Königl. Bibliothek, Stadt-, Volksbibliotheken, nicht
aber Seminarbibliotheken), sodann Museen, Kliniken, Heilanstalten,
Krankenhäuser, gelten hier als Betriebe. Geistliche Genossenschaften,
Klöster und dergl., die neben ihren geistlichen Hauptzwecken auch
Krankenpflege ausüben, werden nicht als Betriebe angesehen, wohl
aber hauptsächlich der Krankenpflege dienende Veranstaltungen,
auch wenn sie von Wohltätigkeitsvereinen und dergl. eingerichet
sind.“ Auch in der „Anweisung für die Zähler“ der Erhebung 1925
heißt es: „Die gewerbliche Betriebszählung umfaßt sowohl die Gewerbebetriebe
 im landläufigen Sinne (Erwerbsbetriebe), als auch eine
Reihe gemeinnütziger (privater, genossenschaftlicher, öffentlicher usw.)
Einrichtungen und Betriebe, um auf diese Weise auch über diejenigen
 Wirtschaftszweige, in denen neben den Erwerbswirtschaften

les Reichs, der Länder usw., die als Gewerbebetriebe anzusehen wären, wenn sie von
Privatpersonen gewerbsmäßig betrieben würden‘‘. Die Begründung bemerkt dazu
a. a. O., S. 3): Durch diese Fassung sei klargestellt, daß „Betriebe der Hoheitsverwaltungen‘“,
 wie die Ministerien [!], in denen ebenfalls gewerbliche Arbeiter beschäftigt
würden, nicht unter den Entwurf fallen. ‚Diese Ausnahme wird auch auf gewisse
Nebenbetriebe der Hoheitsverwaltungen, z. B. die Druckerei eines Ministeriums, anzuwenden
 sein, obwohl derartige Betriebe im allgemeinen, sofern sie selbständig sind,
nach $ 3 des Entwurfs dessen Bestimmungen unterliegen. Wenn ein solcher Betrieb
aber lediglich ein Zubehör des Geschäftsbetriebes der Hoheitsverwaltung ist und
mit dieser in so engem Zusammenhang steht, daß er ohne wesentliche Störung
nicht davon gelöst werden kann, erscheint es gerechtfertigt, darauf die Ausnahme
anzuwenden.‘*

') Anders die Erhebung von 1895. Vgl. meine Ausführungen in der Jahrbüchern
f. Nationalökonomie u. Statistik, Bd. 96, S. 520.
?) Daß das bei der landwirtschaftlichen Betriebsstatistik noch weniger der Fall
ist, ist oben S. ı2f., Anm. bereits hervorgehoben.
3) Heft 2, S. 54.