gemeinnützige Einrichtungen eine wichtige Rolle spielen, ein vollständiges
 Bild zu erhalten?).“
Die Reichsversicherungsordnung beschränkt — im Gegensatz
zu den früher?) zitierten Ausführungen der „Anleitung“, die sich
auf Invaliden- und Krankenversicherung bezieht — in den Bestimmungen
 über die Unfallversicherung den Begriff des Betriebes
nicht auf das Erwerbsmäßige. Nach 8 537 Ziffer 5 unterliegen der
Versicherung: die Betriebe der Verwaltung der Reichswehrmacht
Heer und Marine), sowie solche Betriebe der früheren Marine- und
Heeresverwaltungen, die auf Zivilverwaltungen des Reiches übergegangen
 sind. Weiterhin werden genannt: „Der Binnenschiffahrts-,
der Flößerei-, der Prahm- und der Fährbetrieb, der Fuhrwerksbetrieb,
der Speditionsbetrieb, der Fahrbetrieb, der Reittier- und Stallhaltungsbetrieb,
 der Speicher-, der Lagerei- und der Kellereibetrieb,
wenn sie gewerbsmäßig betrieben werden.“ Auch aus 8 538 ergibt
sich, daß Betriebe nicht gewerbsmäßig betrieben zu werden brauchen.
Ganz und gar nicht auf das Erwerbsmäßige beschränkt ist der
Betriebsbegriff des Betriebsrätegesetzes, wie die schon erwähnte
„Definition“ des 8 9: „als Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten alle
Betriebe, Geschäfte und Verwaltungen des öffentlichen und privaten
Rechts“, zeigt?. Die Idee des Gesetzes ist, den Arbeitnehmern
schlechthin eine Erweiterung ihrer Rechte zu gewähren und. deshalb
lag kein Anlaß vor, die Vorschriften nur auf Erwerbsbetriebe anzuwenden.
 In der Begründung‘) heißt es: „Der Entwurf steht auf
dem Standpunkt, daß das Bedürfnis für die Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen
 ein ganz allgemeines ist und deshalb der Begriff
 des „Betriebs“ die denkbar weiteste Ausdehnung zu erfahren
hat. Er umfaßt denn auch nach 8 z nicht nur die Betriebe im engeren
Sinne in allen großen Wirtschaftsgruppen. sondern z. B. auch die

l) In Bd. 75, Heft ı, Abt. 2 der Österreichischen Statistik, S. IV finden sich folgende
 Ausführungen: „Es liegt ein Betrieb nur vom technischen, nicht auch vom wirtschaftlichen
 Standpunkte aus offenbar immer dann vor, wenn die Produktion ausschließlich
 dem eigenen Bedarf des Erzeugers dient, das Produkt also weder direkt noch
etwa indirekt gewerbsmäßig veräußert wird. Von diesem Gesichtspunkt aus waren
z. B. die eigenen Apotheken, Wäschereien, Schneidereien, Schustereien von Ööffentlichen
 Anstalten ebensowenig als Betriebe anzusehen, wie die bäuerlichen Hausmühlen,
in welchen nur das eigene Korn des Besitzers lediglich für dessen eigenen Bedarf vermahlen
 wird.‘
?) S. oben S. 13, Anm. I.
3) Es ist deshalb nicht korrekt, den deutschen Betriebsrat im Französischen
mit conseil d’entreprise wiederzugeben, wie das gewöhnlich geschieht.
4) Drucksachen der Nationalversammlung, Nr. a28. S. 24.