Schreibstuben der freien Berufe, der Vereine, Gesellschaften und
juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechtes, also auch
die Behörden, Anstalten, Stiftungen usw.?!).“ Wie sich aus 8 66
ergibt, bilden die „Betriebe mit wirtschaftlichen Zwecken“ nur einen
Spezialfall der Betriebe. Aber auch „Betrieb mit wirtschaftlichen
Zwecken“ ist noch ein wesentlich weiterer Begriff als Erwerbsbetrieb.
Der Reichsarbeitsminister hat in einem Bescheid vom 25. November
1920?) ausgeführt, daß nach der Entstehungsgeschichte und dem Zweck
der Bestimmung durch jenen Zusatz die eigentlichen Verwaltungen
ausgeschlossen werden sollten. „Es ist gleichgültig, ob [der Betrieb]
auf Gewinnerzielung gerichtet ist, welchem Zweck ein etwaiger Gewinn
 dienen soll, ob der Betrieb nur sich selbst unterhalten soll, ob
er vielleicht im Interesse der Gesamtheit mit ständigen Zuschüssen
arbeitet.“

An zahlreichen anderen Stellen gebrauchen die Gesetze, wenn
sie das Erwerbsmäßige betonen wollen, die Ausdrücke Gewerbebetrieb,
 gewerblicher Betrieb, Erwerbsbetrieb, werbender Betrieb),
weil ihnen der Ausdruck Betrieb allein das offenbar nicht genügend
betont 2.

Welchen Standpunkt soll man angesichts dieser auseinanderstrebenden
 Meinungen einnehmen? Zunächst ist es ganz unmöglich,
Betrieb und (Erwerbs-) Wirtschaft als direkte Gegensätze anzusehen.
Manche Tatsachen würden es rechtfertigen, den Betrieb schlechthin
gleich Erwerbswirtschaft zu setzen; aber es läßt sich andererseits
doch nicht verkennen, daß in zahlreichen Fällen der Ausdruck Betrieb
sich auch da eingebürgert hat, wo Erwerbsabsichten nicht verfolgt
werden ®). So bezeichnet man z. B. staatliche Werften, Geschütz- und
Munitionsfabriken ganz allgemein als Betriebe, auch wenn sie ledigı)

 Schon durch 8 8 ff. der Verordnung über Tarifverträge usw. vom 23. Dez.
[918 waren für alle „Betriebe, Verwaltungen und Bureaus‘‘ von bestimmter Größe
Arbeiter- und Angestelltenausschüsse vorgeschrieben, doch war dort das Wort Betrieb
nicht als zusammenfassende Bezeichnung auch für Verwaltungen und Bureaus gebraucht.
? Reichsarbeitsblatt 1921, S. 371 f.
\ Vgl. Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1923, $ 60, dazu ist RGBl. I,
5. 732 (8 4) eine Aufzählung der Betriebe gegeben, die als werbende anzusehen sind.
Vgl. dazu auch 8 2 des Gesetzes zur Aufbringung der Industriebelastung vom
30. Aug. 1924.
4) In 82 des Entwurfs zum neuen Körperschaftssteuergesetz und in $ 8 des
Gesetzentwurfs über die gegenseitige Besteuerung des Reichs, der Länder und der
Gemeinden wird von „Betrieben, die der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen‘
gesprochen.
5) Allerdings ist es schwer zu sagen, wo die Grenzen dieses allgemeinen Betriebsbegriffes
 verlaufen, wenn beispielsweise der Haushalt nicht als Betrieb angesehen wird.
Beiträge z. Lehre v. d. Unternehmungen. Heft ı1: Passow, Betrieb usw. M