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lich für den Heeres- und Marinebedarf tätig sind. Man wird also
zweckmäßig handeln, den Begriff Betrieb als einen weiteren,
den des Erwerbsbetriebes als einen engeren anzusehen, innerhalb
 des allgemeinen Begriffes Betrieb einen Spezialfall des erwerbsmäßig
 geführten Betriebes zu unterscheiden ?).
Fallen bei Vorliegen erwerbsmäßiger Führung die Begriffe Betrieb und
Erwerbswirtschaft (Unternehmung) zusammen? Im gewöhnlichen Sprachgebrauch
 nennt man vielfach nicht nur ein ganzes Unternehmen,
sondern auch einzelne Abteilungen eines Unternehmens, wenn sie
eine gewisse Selbständigkeit, eine besondere Leitung haben, Betriebe.
Dieser Sprachgebrauch des täglichen Lebens hat seinen Niederschlag
 auch in der Gesetzgebung gefunden. Hier finden wir häufig,
daß als Betrieb auch ein Teil eines Unternehmens, wenn er organisatorisch
 eine gewisse Selbständigkeit genießt, bezeichnet wird.
Allerdings ist die Ausdrucksweise der Gesetze in diesem Punkte
außerordentlich lax, und in vielen Fällen kann man beim besten
Willen nicht erkennen, ob das ganze Unternehmen oder gegebenenfalls
 nur ein Teil davon mit dem Worte „Betrieb“ gemeint ist. Manchmal
 kann man wohl annehmen, daß die Bestimmungen sich nicht nur
auf rechtlich einheitliche Unternehmungen, sondern auch auf selbständige
 Abteilungen von solchen beziehen sollen; aber es fehlt dann
jeder Hinweis darauf, wann ein Unternehmungsteil als Betrieb anzusehen
 ist %.

1) Einen ähnlichen Standpunkt hat auch Sombart in der 2. Auflag«
Modernen Kapitalismus eingenommen. Unter Ablehnung seiner früheren Th.. ugt
er (Bd. ı, S. 12): „Besser ist es, einen Oberbegriff Betrieb zu bilden und innerhalb
dieses Betriebsbegriffes einen Wirtschafts- (oder Verwertungs-)betrieb von den Werkbetrieben
 zu unterscheiden.“
2) Das gilt in besonderem Maße z. B. von der Gewerbeordnung und
einer Reihe anderer sozialpolitischer Gesetze. Für manche Bestimmungen ist diese
Unbestimmtheit des Ausdrucks gleichgültig; aber in anderen Fällen handelt es sich
um Fragen von großer Tragweite. Wenn die Gewerbeordnung „Besondere Bestimmungen
für Betriebe, in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden‘‘ trifft,
dann ist es doch von entscheidender Bedeutung, ob diese Bestimmungen Anwendung
finden, sobald in einem Unternehmen 10 Arbeiter beschäftigt werden oder ob ein Unternehmungsinhaber
 erklären kann, er beschäftige zwar 36 Arbeiter, aber sein Unternehmen
 zerfalle in vier verschiedene Betriebe und in jeden von diesen seien nur 9 ATbeiter
 tätig. Trotzdem gibt das Gesetz keine klare Entscheidung (auch der in den
88 133a, 1348 der GO. gebrauchte Ausdruck „Abteilung des Betriebes‘“ bleibt unklar),
und auch in der Literatur umgeht man sorgfältig die Frage, wodurch die Einheit des
Betriebes im Sinne der genannten Bestimmungen konstituiert wird.
Völlig unzureichend ist auch in dieser Hinsicht die Ausdrucksweise der Reic hsversicherungsordnung.
 5$ 245 besagt, daß ein Arbeitgeber eine Betriebskrankenkasse
 errichten kann für jeden Betrieb, in dem er für die Dauer mindestens