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Daneben finden sich aber auch Stellen, in denen die Ausdrücke
Unternehmen und Betrieb als gleichbedeutend gebraucht werden.
8 5 des Entwurfs eines preußischen Gewerbesteuergesetzes (1923) !)
sagte: „Die Gewerbesteuer wird für jedes gewerbliche Unternehmen
(Gewerbebetrieb) gesondert veranlagt.“ 8 4 der Gewerbesteuerverordnung
 vom 23. Nov. 1923 hat diese Bestimmung zwar nicht übernommen;
 aber die Vorläufigen ministeriellen Richtlinien vom 31. März
ı924 zur Durchführung der Verordnung?) gehen ebenfalls von der
Voraussetzung aus, daß Betrieb = Unternehmung sei. Es heißt dort
in Art. 2: „Eine wirtschaftliche Selbständigkeit mehrerer Betriebe
"desselben Inhabers] ist zu verneinen, wenn die Leitung von einer
Stelle ausgeht. In einem solchen Falle handelt es sich nicht um
mehrere wirtschaftlich selbständige Betriebe, sondern um mehrere
Betriebsstätten desselben Betriebes. ... Es genügt nicht, daß die
einzelnen Betriebe buchmäßig von dem Unternehmer als selbständige
Betriebe behandelt werden.“

I50 Versicherungspflichtige und für jeden landwirtschaftlichen Betrieb oder Binnenschiffahrtsbetrieb,
 in dem er für die Dauer mindestens 50 Versicherungspflichtige beschäftigt.
 Da es sich hier um die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Errichtung
einer Betriebskrankenkasse handelt und da weiterhin gesagt ist, daß alle im Betriebe
beschäftigten Versicherungspflichtigen in die Betriebskrankenkasse gehören, so ist
es von höchster Wichtigkeit, zu wissen, welche Einheit hier unter Betrieb verstanden
wird. Das Gesetz gibt darüber aber keine Auskunft. Aus ihr ist nur zu entnehmen,
daß einerseits ein „Betriebsteil‘“ etwas anderes ist als ein Betrieb ($ 258) und daß anderseits
 ein Arbeitgeber mehrere Betriebe haben kann ($ 245, Abs. ı, Satz 2). Auch
hier vermeidet die Literatur es gern, auf die Frage nach der Einheit des Betriebes
einzugehen.
Die sogen. Demobilmachungsverordnungen lassen ebenfalls in
keiner Weise erkennen, was sie unter dem vielgebrauchten Ausdruck Betrieb verstanden
 wissen wollen, trotzdem sich die praktisch bedeutsamsten Konsequenzen
daraus ergaben, ob man den Betriebsbegriff enger oder weiter faßte. (Vgl.dazu Zink,
Der Begriff „Betrieb‘‘ nach dem Betriebsrätegesetz und der VO. vom ı2. Febr. 1920
in Unternehmungen, die mehrere Betriebe umfassen. Der Arbeitgeber, 1923, S. 53 ff.)
In einem Bescheide des Reichsarbeitsministers vom 4. Okt. 1920 (Reichsarbeitsblatt,
[921, S. 247) tritt diese Unbestimmtheit recht deutlich hervor. Es wird dort gesagt:
„Für die Verordnung vom ı2. Febr. 1920, insbesondere ihren $ 12, trifft es meines
Erachtens nicht zu, daß jede einzelne Baustelle ausnahmslos einen Betrieb für sich
bildet. Bei einer solchen Auslegung würde der Zweck der Vorschrift, das Anwachsen
der Arbeitslosigkeit einzuschränken, erheblich gefährdet. Die Frage, was im Sinne
des $ ı2 der Verordnung als Betrieb anzusehen ist, wird sich nur von Fall zu Fall unter
Würdigung der gesamten Verhältnisse entscheiden lassen. Einheitlichkeit technischer
and kaufmännischer Leitung wird dabei ein wesentliches, aber doch nicht das alleinige
Merkmal sein.“
*) Drucksachen des Landtages, 1921/23, Nr. 6970.
" Hog-Arens, Die Preußische Gewerbestener. Berlin 1a24,