2

Das Handels- und ebenso das Steuerrecht macht vielfach
einen Unterschied zwischen Haupt- und Nebenbetrieben!) einer und
derselben Unternehmung?); doch hindert das nicht, auch die Gesamtheit
 von Haupt- und Nebenbetrieb als einen Betrieb zu bezeichnen.
Von besonders weittragender praktischer Bedeutung ist diese
Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenbetrieben (sowie unselbständigen
 Bestandteilen eines Betriebes) für das Industriebelastungsgesetz
 vom 30. August 1924°%) und das Reichsfinanzministerium
 hat sich deshalb bemüht, diesen Unterschied
möglichst scharf herauszuarbeiten ®);; aber auch hier ist der Aus-1)

 Bei der Gliederung eines Unternehmens (Handelsgeschäfts) in Haupt- und
Zweigniederlassung (en), Stammhaus und Filiale(n), Zentrale und Zweiggeschäft(en)
 spielt der Ausdruck Betrieb in den rechtlichen Bestimmungen und der
juristischen Literatur keine besondere Rolle. In der Sprache des geschäftlichen Lebens
versteht man unter „Filialbetrieben‘“ Unternehmungen, die (viele) Filialen
unterhalten. Zentrale und Filialen werden also in der Bezeichnung Filialbetrieb zu -
sammengefaßt. So auch Jul. Hirsch, Die Filialbetriebe im Detailhandel.
Bonn 1913. Über die Behandlung der Filialen in der gewerblichen Betriebsstatistik
von 1907 vgl. das weiterhin Gesagte und die Anlage.
2) So gelten gemäß $ 3 HGB. die Vorschriften über Handelsgewerbe für Nebengewerbe
 des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nur dann, wenn der Unternehmer
 (wozu er berechtigt, aber nicht verpflichtet ist) dies Nebengewerbe hat ins
Handelsregister eintragen lassen.
Die Durchführungsbestimmungen zum Reichsgesetz vom 11. Aug. 1923 über die
Besteuerung der Betriebe sagen in $ 18: „Zu einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
 oder gärtnerischen Betriebe gehören auch die diesem Zwecke dienenden
Nebenbetriebe (z. B. Molkereien, Ziegeleien, Brennereien, Keltereien).‘“
3) 8 2 der Ersten Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Industriebelastung
 lautet:
„(1) Ist der Hauptbetrieb nach dem Industriebelastungsgesetze belastet, so sind
Nebenbetriebe auch dann mitbelastet, wenn diese für sich allein zu den nichtbelasteten
Betrieben gehören würden. Ausgenommen von der Belastung sind nur Nebenbetriebe
landwirtschaftlichen Charakters.
(2) Ist der Hauptbetrieb wegen seines Gegenstandes von der Belastung befreit,
so sind Nebenbetriebe auch dann mit befreit, wenn diese für sich allein zu den belasteten
 Betrieben gehören würden.
(3) Hat der Hauptbetrieb das Bank-, Versicherungs-, Gast-, Schank- oder Beherbergungsgewerbe
 oder den Handel zum Gegenstand, und besteht ein Nebenbetrieb,
der für sich allein zu den belasteten Betrieben gehören würde, so ist der ganze Betrieb
belacstat ‘*

1 In einem Erlaß vom 4. Nov. 1924 heißt es (Reichssteuerblatt, 1924, S. 239 {£.):
„Der Begriff ‚Nebenbetrieb‘ ist abzugrenzen einerseits gegenüber dem unselbständigen
 Bestandteil eines selbständigen Hauptbetriebes, anderseits gegenüber einem
selbständigen Hauptbetrieb. Die Grenze ist nach beiden Seiten hin flüssig und kann
nur unter Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles gezogen werden.
Von einem unselbständigen Bestandteil eines Betriebes unterscheidet sich der