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druck Betrieb nicht auf die Teile der Unternehmung beschränkt;
Nebenbetrieb durch eine gewisse Selbständigkeit der Organisation und durch einen
eigenen Geschäftskreis von nicht ganz unerheblichem Umfange, der seiner Art nach
den Gegenstand eines selbständigen Unternehmens bilden könnte. Ein unselbständiger
Bestandteil eines Betriebes, der ausnahmslos das Schicksal des Betriebes selbst teilt,
liegt danach vor, wenn einer Stelle lediglich eine bloße Hilfstätigkeit für den Hauptbetrieb
 obliegt (wie z. B. der Offertenabteilung, Verkaufsabteilung oder Versandabteilung
 einer Fabrik, oder geringfügige Produktion, Be- oder Verarbeitung im Rahmen
aines Handelsbetriebes). Auch wenn in einem Betriebe vereinzelt Geschäfte
ausgeführt werden, die nicht eigentlich Gegenstand des Betriebes sind, so handelt es
sich nur um einen Bestandteil des Betriebes.
Von einem selbständigen Hauptbetrieb unterscheidet sich ein Nebenbetrieb
durch die ihm gegebene wirtschaftliche Zweckbestimmung. Hat
ein Betrieb überwiegend die Aufgabe, den Zwecken eines anderen Betriebes zu dienen,
ihn zu fördern und sein Erträgnis zu erhöhen, so liegt nicht ein selbständiger Betrieb
vor; vielmehr kommt dann nur ein Nebenbetrieb in Frage. Hat jedoch ein Betrieb
eine selbständige wirtschaftliche Zweckbestimmung, unabhängig von einem anderen
Betriebe desselben Unternehmers, so handelt es sich um einen zweiten selbständigen
Hauptbetrieb.
Die in der wirtschaftlichen Zweckbestimmung liegende innere Verbindung zweier
Betriebe zu Haupt- und Nebenbetrieb muß begleitet sein von der äußeren Verbindung
in der Person des Unternehmers, d. h. an dem Nebenbetrieb dürfen nicht andere Personen
 beteiligt sein als an dem Hauptbetrieb. Daher kann niemals von einem Nebenbetrieb
 gesprochen werden, wenn z. B. Unternehmer des einen Betriebes eine G.m.b.H.,
Unternehmer des anderen Betriebes eine andere G.m.b.H., mag sie sich auch aus denselben
 Personen zusammensetzen, oder eine Aktiengesellschaft ist, oder wenn der
Unternehmer des einen Betriebes eine Einzelperson, Unternehmer des anderen Betriebes
aber eine offene Handelsgesellschaft mit noch anderen Gesellschaftern als dem Unternehmer
 des einen Betriebes ist.
Die wirtschaftliche Zweckbestimmung eines Betriebes, überwiegend den Zwecken
eines anderen Betriebes zu dienen, ist eine innere Tatsache, zu deren Erkenntnis die verschiedensten
 äußeren Merkmale dienen müssen. Die Verhältnisse müssen so liegen,
daß der als Nebenbetrieb anzusehende Betrieb als Ausfluß des Hauptbetriebes erscheint
 und in ihm seine Stütze findet. So wird ein Nebenbetrieb anzunehmen sein,
wenn der Betrieb zwar nach der Eigenart seiner Organisation nicht als Bestandteil
betrachtet werden kann, aber doch ausschließlich oder vorwiegend die Aufgabe hat,
in dem anderen Betriebe entstehende Bedürfnisse zu befriedigen, dessen Erzeugnisse
weiter zu be- oder verarbeiten, Abfälle zu verwerten, die in dem anderen Betriebe
vorhandenen Produktionsmittel ausgiebiger auszunutzen oder schließlich in dem
anderen Betriebe anfallende sonstige wirtschaftliche Güter zu verwerten. Die Eigenschaft
 als Nebenbetrieb wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß in geringerem Um-{ange
 auch noch — dem Hauptbetrieb — fremde Arbeitskräfte herangezogen, weitere
Rohstoffe hinzugekauft werden; die wirtschaftliche Abhängigkeit und Anlehnung im
Verhältnis zum Hauptbetrieb muß jedoch überwiegen. Erheblicher Umfang und beträchtliche
 Größe des Nebenbetriebes, selbst unter Umständen größerer Umsatz als
im Hauptbetrieb, steht seinem Charakter nicht ohne weiteres entgegen. Ein Merkmal
für die selbständige wirtschaftliche Bedeutung eines Betriebes wird die Höhe des dem
Betriebe gewidmeten Anlage- und Betriebskapitals im Vergleich zu dem anderen Be-