vielmehr werden, wie die in den Anmerkungen zitierten Stellen
triebe sein. Beispielsweise werden die Verhältnisse bei Zuckerfabriken, deren Unternehmer
 Landwirte sind, meistens so liegen, daß sie nicht als Nebenbetrieb der Landwirtschaft
 angesehen werden können. Bei Brennereien und Ziegeleien werden die Verhältnisse
 oft entgegengesetzt sein. Aus der Führung getrennter Bücher und der Aufstellung
 besonderer Bilanzen kann nicht ohne weiteres auf das Bestehen zweier selbständiger
 Hauptbetriebe geschlossen werden, da derartige Buchführung sogar schon
bei einzelnen Abteilungen eines größeren Einzelunternehmens vorkommt. Betreibt
eine Erwerbsgesellschaft mehrere verschiedene Betriebe, so wird man aus der Tatsache,
 daß nicht für jeden Betrieb die Form einer besonderen Gesellschaft gewählt ist,
zumeist schließen können, daß die Betriebe in dem Verhältnis von Haupt- und Nebenbetrieben
 oder von Hauptbetrieb und unselbständigen Bestandteilen stehen.
Hat ein Betrieb des Bank-, Versicherungs-, Gast-, Schank-, Beherbergungsoder
 Handelsgewerbes einen Nebenbetrieb, der industriellen oder sonst die Belastung
begründenden gewerblichen Zwecken dient, so ist der ganze Betrieb belastet. Gehört
dagegen zu dem Bank-, Versicherungs-, Gast-, Schank-, Beherbergungs- oder Handelsbetrieb
 ein unselbständiger Bestandteil, der industrieller oder sonst die Belastung an
sich begründender Art ist, so ist der ganze Betrieb befreit, weil in diesen Fällen die
Ausschließlichkeit des Bank- usw. Betriebes nicht aufgehoben wird. Bei der praktischen
 Entscheidung der Frage, ob ein unselbständiger Bestandteil des Betriebes oder ein
Nebenbetrieb vorliegt, kann im Hinblick auf den Zweck des IBG. im allgemeinen davon
ausgegangen werden, daß ein unselbständiger Bestandteil jedenfalls dann anzunehmen
ist, wenn der Wert des Betriebsvermögens, das nicht dem Bank- usw. Gewerbe gewidmet
 ist, nicht mehr als 10 v. H. des Werts des gesamten Betriebsvermögens ausmacht.
Folgende Beispiele mögen die Unterschiede zwischen Nebenbetrieb, Bestandteil
eines Betriebes und Hauptbetrieb veranschaulichen:
Der Unternehmer einer Likörfabrik unterhält in seinem Verkaufskontor eine
Probierstube: Diese ist lediglich Bestandteil der Fabrik.
Er unterhält eine Reihe Likörstuben in der Stadt, in denen auch in geringem
Umfange Südweine ausgeschenkt werden: Der Schankbetrieb kann Nebenbetrieb sein.
Er unterhält einen umfangreichen Hotel- und Restaurationsbetrieb, in dem
auch in geringem Umfange Liköre aus der Fabrik ausgeschenkt werden. Hier werden
zwei selbständige Hauptbetriebe vorliegen; oder
Der Unternehmer einer Automobilfabrik läßt zu dem ferngelegenen Bahnhof
Kraftwagen zur Beförderung der Arbeiter und Rohstoffe fahren; dabei werden auch
andere Personen und Güter gelegentlich gegen Entgelt mitbefördert, Diese Beförderung
ist lediglich Bestandteil des Fabrikbetriebes.
Er unterhält einen fahrplanmäßigen Kraftwagenverkehr mit selbsterbauten
Wagen, die zugleich als Reklame benutzt werden, zur allgemeinen Benutzung zwischen
Bahnhof und Ort: Der Kraftwagenbetrieb kann Nebenbetrieb sein.
Er unterhält ein größeres Kraftwagennetz in der ganzen Umgebung (Gebirge
mit viel Fremdenverkehr): Hier werden zwei selbständige Hauptbetriebe vorliegen; oder
Ein Gutsbesitzer unterhält eine Schmiede, in der die landwirtschaftlichen Geräte
des Gutes repariert werden: Die Schmiede ist lediglich Bestandteil des landwirtschaftlichen
 Betriebes.
Er unterhält eine Ziegelei, für die der erforderliche Ton auf dem Gut selbst
gewonnen und durch die Gutspferde transvortiert wird: Die Ziegelei ist Nehenbetrieb
des landwirtschaftlichen Betriebes.