der am Orte und zur Zeit der Lieferung von Wiederverkäufern gezahlt
 zu werden pflegt. Die näheren Voraussetzungen dieser Steuerpflicht
 bestimmt nach Anhörung der öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen
 der Bundesrat. Er kann für bestimmte Fälle ganz oder teilweise
 von dieser befreien!).“ Da die Väter dieser Bestimmung offenbar
 die Schwierigkeit ihrer Durchführung ahnten, so sollte gemäß
$ 43 dieser 87 erst mit dem Beginn des Kalenderjahres, das auf
den Friedensschluß folgte, in Kraft treten. Das inzwischen ergangene
Umsatzsteuergesetz von ıg9ıg hat aber die Bestimmung ganz beseitigt,
 da man sich von der praktischen Undurchführbarkeit überzeugt
 hatte, auch die Stimmung einzelner Parteien eine andere geworden
 war?). So ist es also in Deutschland zu einer solchen „Innenbesteuerung“
 bloß „fingierter“ Umsätze bei gemischten Betrieben
nicht gekommen 3).
Auch das Betriebsrätegesetz geht davon aus, daß ein rechtlich
 einheitliches Unternehmen aus verschiedenen Betrieben bestehen
kann%. „Der Betrieb“ — sagt die Begründung‘) — „ist noch nicht
das Unternehmen, Vielmehr sind außerordentlich häufig mehrere, in
den neuzeitlichen Riesenunternehmungen zahlreiche Betriebe Bestandteile
 eines und desselben Unternehmens®).“ Das Betriebsrätegesetz
geht aber hinsichtlich der Zerlegung einheitlicher Erwerbswirtschaften

1) Eine solche Bestimmung war in dem Regierungsentwurf noch nicht enthalten,
 Dagegen wurde bei der Kommissionsberatung im Reichstag eine stärkere Belastung
 der „„gemischten‘‘ Unternehmungen beschlossen. Siehe den Bericht des Reichstagsausschusses
 (Reichstagsdrucksachen 1914/18, Nr. 1745). Die oben wiedergegebene
von dem Beschlusse des Ausschusses abweichende Fassung wurde in der dritten Lesung
im Plenum auf Grund eines Antrages aller Parteien, mit Ausnahme der Sozialdemokraten,
 angenommen. Vgl. dazu Feuerstein in Konsumgenossenschaftliche
Rundschau, 1918, S. 229 f. — Über das ganze Problem vgl. Popitz, Die Umsatzsteuer
 als Faktor der Betriebs- und Besitzkonzentration (Juristische Wochenschrift,
1919, S. 791 ff.).
?) Über Bestrebungen, die Bestimmung des alten $ 7 in das neue Gesetz wieder
einzufügen vgl. z. B. den Bericht über die Sitzung der Nationalversammlung vom
17. Dez. 1919.
3) Über die Behandlung des Problems in der ausländischen Steuergesetzgebung
vgl. Grabower, Die Geschichte der Umsatzsteuer. Berlin 1925, S. 212 ff.
*) In $ 2 des Gesetzes über die Betriebsbilanz vom 5. Febr. 1921 ist ausdrücklich
 von dem Fall die Rede, daß „zu einem Unternehmen mehrere Betriebe gehören‘‘
5) Drucksachen der Nationalversammlung, Nr. 928, S. 24.
8) Dagegen ist in den Ausdrücken Betriebsbilanz, Betriebs-Gewinn- und -Verlustrechnung
 ($ 72 des Betriebsrätegesetzes, Gesetz über die Betriebsbilanz und die
Betriebsgewinn- und -Verlustrechnung vom 5. Febr. 1921) das Wort Betrieb = Unternehmung
 gebraucht. Der richtigere Ausdruck wäre Geschäftsbilanz gewesen. Vgl.
dazu Passow, Bilanzen, 3. Aufl... Bd. I. S. 41