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lange nicht so weit, wie das bei der gewerblichen Betriebszählung
1907 geschehen ist!). Was es allerdings unter Betrieb versteht, ist
nicht eindeutig zu sagen. $ 9 bestimmt nur negativ: „Nicht als besondere
 Betriebe gelten Nebenbetriebe und Bestandteile eines Unternehmens,
 die durch die Betriebsleitung oder das Arbeitsverfahren
miteinander verbunden sind, sofern sie sich innerhalb der gleichen
Gemeinde oder wirtschaftlich zusammenhängender, nahe beieinanderliegender
 Gemeinden befinden °).“
Welche Stellung soll man angesichts dieses Begriffswirrwarrs
einnehmen? M. E. steht nichts im Wege, ein rechtlich einheitliches
Unternehmen als einen Betrieb zu bezeichnen. In diesem Sinne
wird das Wort Betrieb von mir in erster Linie gebraucht. Es ist
zweifellos ein weitverbreiteter Sprachgebrauch, das Gesamtgeschäft
der Firma Krupp einen Großbetrieb, ein großes Warenhaus einen
Handelsbetrieb, die gesamte Tätigkeit der Reichspost einen öffentlichen
 Betrieb zu nennen. Geht man von diesem Sprachgebrauch
aus, dann ist also jede Unternehmung ein Betrieb (der wieder in verschiedene
 Betriebsabteilungen von gewisser Selbständigkeit zerfallen
kann); dagegen ist nicht jeder Betrieb eine Unternehmung, da es nach
dem früher Ausgeführten auch Betriebe ohne Erwerbszwecke gibt.
Daneben ist aber zu berücksichtigen, daß der Ausdruck Betrieb
sich nun einmal auch zur Bezeichnung von Teilen einer Unternehmung,
 die eine gewisse organisatorische Selbständigkeit haben, einvyebürgert
 hat. Es ist sehr mißlich, wenn ein und derselbe Ausdruck

1) Der (von der Reichstagskommission gestrichene) $ 7 des Entwurfes sprach von
dem Falle, daß ein Betrieb von mehr als 200 Arbeitnehmern sich in „selbständige Abteilungen‘‘
 gliedere.
2) Außerdem spricht $ 50 von dem Fall, daß „sich innerhalb einer Gemeinde
oder wirtschaftlich zusammenhängender, nahe beieinander liegender Gemeinden mehrere
gleichartige oder nach dem Betriebszweck zusammengehörige Betriebe in der Hand
eines Eigentümers befinden“.
Dazu gab in der Reichstagskommission (Drucksachen der Nationalversamm-Jung,
 Nr. 1838, S. 13) ein Regierungsvertreter folgende Erläuterungen:
„„Gleichartige Betriebe‘ sind solche, die im wesentlichen den gleichen Betriebszweck
 verfolgen, z. B. mehrere Kohlenzechen desselben Hüttenwerkes, mehrere Gasanstalten
 desselben städtischen Gaswerkes.
„Wirtschaftlich zusammengehörige Betriebe‘ sind solche, die Glieder ein und
desselben Produktionsprozesses oder Betriebszweckes sind, z. B. Spinnerei und Weberei
oder Kohlenzeche, Hüttenwerk und Walzwerk des gleichen Unternehmens. Nicht als
wirtschaftlich zusammengehörig in diesem Sinne können gelten Betriebe, die rein
finanziell miteinander zusammenhängen, noch weniger solche, die rein zufällig und
ohne jeden sachlichen Zusammenhang nur durch die Person des gleichen Eigentümers
zusammenhängen, z. B. eine Bäckerei und eine Kleiderhandlung.