zur Bezeichnung sowohl des Ganzen als auch einzelner Teile gebraucht
wird; aber im vorliegenden Falle wird man sich damit abfinden
müssen, Es ist aber im Einzelfalle wünschenswert, daß immer genau
gesagt wird, in welchem Sinne der Ausdruck gemeint ist. Noch besser
wäre es, wenn man in Gesetzgebung und Literatur sich gewöhnen
würde, im zweiten Falle von Betriebsteilen, Betriebsabteilungen und
dgl. zu sprechen, wie das vielfach ja auch schon geschieht‘!).
Zu beachten ist, daß zwar der Begriff der einheitlichen Unternehmung
 einigermaßen klar ist, daß es aber unmöglich sein dürfte,
für den Betrieb im Sinne einer Unternehmungsabteilung einigermaßen
 scharfe allgemeingültige Merkmale aufzufinden. Jedenfalls
sind alle darauf gerichteten Versuche bisher gescheitert. So bedeutet
der Versuch der gewerblichen Betriebsstatistik von 1907, vielgestaltige
 Unternehmungen in einzelne „Betriebe“ zu zerlegen, ein
Fiasko, wie in den in der Anlage angeführten Äußerungen amtlicher
Stellen auch anerkannt wird. Wäre die Zählung besser vorbereitet
worden, wären die Zähler über diesen Punkt sehr viel eingehender
instruiert worden, als das geschehen ist, so hätte das Resultat zweifellos
 ein besseres sein können. Aber eine ganz gleichmäßige Beantwortung
 hätte sich angesichts der unendlichen Fülle von Verschiedenheiten,
 die die Praxis aufweist, auch dann nicht erzielen lassen. Ein
einfaches Kriterium dafür, wann ein Betrieb in diesem statistischen
Sinne vorliegt, läßt sich eben nicht geben. Der bei der Umsatzbesteuerung
 gemachte Versuch, fingierte interne Umsätze zwischen
verschiedenen Abteilungen eines rechtlich einheitlichen Unternehmers
zu besteuern, ist als undurchführbar?) aufgegeben worden. Und auch

') $ ı der Stillegungsverordnung vom 8. Nov. 1920 spricht von Betrieben und
selbständigen Betriebsteilen.
2) Die Regierungsvorlage zum Umsatzsteuergesetz von 1918 (Reichstagsdrucksache
 Nr. 1461) hatte schon erklärt: die nicht zu leugnende Gefahr, daß durch die
Umsatzbesteuerung die Tendenz zur Zusammenfassung mehrerer Betriebe in ein Unternehmen
 einen neuen Antrieb erhalte, könne nicht dadurch beseitigt werden, daß die
Lieferungen der einzelnen Abteilungen eines juristisch einheitlichen Betriebes aneinander
der Umsatzsteuer unterworfen würden. „Es wird darauf hingewiesen, daß die Werke
über diese einzelnen Herstellungszweige durchaus schon jetzt getrennt Buch führen.
Mag man nun unterstellen, daß solche Buchführung überall in genügender Ausgestaltung
 vorhanden wäre, so entstünde doch die Frage, ob die Angaben über die Bewertung
des einzelnen Zwischenprodukts, die ja lediglich auf der von jedesmal besonderen wirtschaftlichen
 Verhältnissen bedingten Entschließung des Werkinhabers beruht, zur Berechnung
 einer Steuer, d. h. zu einer für alle unter denselben Voraussetzungen stehenden
gleichen und gerechten Belastung ausreichen könnten. Aber ganz abgesehen hiervon:
man müßte ja für jeden einzelnen Produktionszweig genau die Produktionsstufen
abgrenzen, bei deren Beschreitung ein Umsatz zu fingieren wäre. Man käme zu einem