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bei der Durchführung des Betriebsrätegesetzes haben sich sehr viele
Zweifelsfragen ergeben, trotzdem dieses Gesetz bei der Unterscheidung
 verschiedener Betriebe innerhalb eines einheitlichen Unternehmens
 lange nicht so weit gegangen ist wie die Betriebsstatistik 1907.

dem Zolltarif an Umfang kaum nachstehenden Verzeichnis, und jede Änderung der
Technik, jede eine Produktionsstufe überspringende Erfindung müßte zu neuen Härten,
neuen Kämpfen um die Abänderung des Verzeichnisses führen. Die Werke müßten sich
endlich einer Steuerkontrolle, einer Durchprüfung ihrer Betriebsverhältnisse und -geheimnisse
 unterziehen, die kaum ihrer Produktionsfreudigkeit dienlich sein könnte‘‘ (S. 19).
Als dann der oben S. 24 f. erwähnte $ 7 in das Gesetz aufgenommen war, führte
die Reichsregierung in einem Rundschreiben, durch das Unterlagen für die Durchführungsbestimmungen
 gewonnen werden sollten, aus:
„Der 8 7 setzt voraus, daß ein juristisch einheitliches Unternehmen aus mehreren
Betrieben (Betriebszweigen) besteht, von denen einer an den anderen liefert. Dabei darf
der liefernde Betrieb den Gegenstand nicht seinerseits erst erworben haben, sondern
muß ihn hergestellt haben. Ferner müssen die Betriebe unter sich verschiedenartig
sein. Hier dürfte eine besondere Schwierigkeit für die Auslegung liegen. Mit der Voraussetzung
 der Verschiedenartigkeit sollte ausgesprochen werden, daß die beiden Betriebszweige
 nicht technisch oder wirtschaftlich so eng miteinander zusammenhängen
dürfen, daß sie, obgleich der eine vom anderen beliefert wird, nicht oder nur
ausnahmsweise als getrennte Unternehmen vorkommen. Es fragt sich, ob nicht
auch darüber hinaus die Vereinigung zweier sich beliefernder Betriebszweige etwa
schon dann nicht als eine Mehrheit verschiedenartiger Betriebe anzusehen ist, wenn sie
unter den zur Zeit bestehenden wirtschaftlichen Voraussetzungen die normale Betriebsart
 in dem betreffenden Produktionszweige darstellen. Um ein Beispiel zu wählen,
so dürfte — ohne hiermit den gutachtlichen Äußerungen vorgreifen zu wollen — die
Verbindung von Stahlwerk (Bessemer-, Thomas- oder Martinwerk) und Walzwerk
den normalen Produktionsbetrieben entsprechen, obgleich es auch Stahlwerke ohne
Walzwerke und reine Walzwerke gibt. Die Lieferung der Stahlblöcke vom Stahlwerk
an das Walzwerk desselben Unternehmens wäre daher steuerfrei zu lassen. Anderseits
dürfte trotz der Bedeutung und Häufigkeit der sogenannten Hüttenzechen die Vereinigung
 von Kohlenbergwerk und Eisenhütte eine Mehrheit verschiedenartiger Betriebe
 darstellen. Zu prüfen wäre, ob das gleiche bei Vereinigung von Hütten- und Stahlwerk
 der Fall ist. Wichtig ist auch, zu klären, ob bei der Verwertung von Abfallstoffen,
die z. B. bei der Kokerei, der Zinkverhüttung usw. zur Angliederung chemischer Fabrikationszweige
 mit Notwendigkeit führt, Verschiedenartigkeit anzunehmen ist. Ebenso
ist nicht zweifelsfrei, wie die Angliederung einer Kokerei an ein Kohlenbergwerk oder
an eine Hütte zu behandeln ist. In der Textilindustrie wird die Vereinigung von Spinnerei
und Weberei und von Weberei und Wäschefabrik je eine Mehrheit verschiedenartiger
Betriebe darstellen, während bezüglich der etwa angegliederten Färberei oder Druckerei
Zweifel bestehen können. In der Landwirtschaft entsteht die Frage, ob und durch
welche Nebenbetriebe das landwirtschaftliche Unternehmen zu einem gemischten Betrieb
 im Sinne des $ 7 wird: es liegt nahe, die herkömmlichen Nebenbetriebe der landwirtschaftlichen
 Betriebe, die Molkerei und Butterherstellung als normale Bestandteile
 dieser Betriebe zu betrachten, bei Brennerei, Brauerei, Sägewerk, Ziegelei anders
zu verfahren; es fragt sich, wie Gemüsedörranstalten, Kartoffeltrocknereien zu behandeln
sind. Auch die Frage ist zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen