Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen Betrieb und Betriebseinrichtungen,
 -anlagen, -räumen, -ort, -stätte. Wenn man, wie das
hier geschehen ist, im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch
den Betrieb als einen Tätigkeitsinbegriff auffaßt, dann muß man die
dem Betriebe dienenden Räume, Grundstücke, Maschinen usw. davon
unterscheiden. Im gewöhnlichen Leben geht das zwar oft durcheinander,
 wer von einem Betriebe spricht, meint damit oft nicht nur
die Betriebstätigkeit, sondern auch die Betriebsgebäude und -einrichtungen;
 aber wo es auf klare Begriffe ankommt, sollte man diese
Dinge scharf auseinanderhalten.
Gelegentlich ist in der Literatur allerdings die Ansicht vertreten,
 daß gerade jene äußeren Einrichtungen das Wesen des Betriebes
 ausmachten?!); aber diese Auffassung weicht so sehr von dem
Sprachgebrauch ab, daß sie keine Aussicht hat, sich durchzusetzen.

die Vereinigung von Fabrikation und Verkauf, also z. B. von Wäschefabrik und
Wäschegeschäft, von Schuhfabrik und Schuhläden, als eine Mehrheit verschiedenartiger
 Betriebe anzusehen sind.‘
Die Gutachten der Handelskammern usw. sprachen sich übereinstimmend dahin
aus, daß die Durchführung des 8 7 praktisch unmöglich sei. Als bei der Beratung des
Umsatzsteuergesetzes von 1919 die Wiedereinfügung jener Bestimmung beantragt wurde,
erklärte in der Sitzung der Nationalversammlung vom 17. Dez. 1919 der Regierungsvertreter:
 „Es wäre pflichtwidrig von der Regierung gewesen, wenn sie diesen Paragraphen
 wieder in das Gesetz aufgenommen und gesagt hätte: wir können es darauf
ankommen lassen. Die Erwägungen, die wir vorher angestellt haben, haben uns vollkommen
 deutlich gezeigt, daß es unmöglich sein wird, diesen Paragraphen durchzuführen.
 Mit allen Kreisen des Wirtschaftslebens haben Verhandlungen stattgefunden,
und diese Verhandlungen haben ergeben, daß es weder möglich ist, einen großen Betrieb
in bestimmte Betriebszweige zu zerlegen, so daß man die Abgabe von Waren aus dem
einen Betriebszweig an den anderen scharf unterscheiden könnte, noch gar festzustellen,
wie man dann die Preise für diese Abgabe bewerten soll. Unter diesen Umständen war
es für die Regierung einfach geboten, von der Neuaufnahme des Paragraphen abzusehen,
so gern wir selbstverständlich das Geld genommen hätten, das uns vielleicht bei Durchführung
 dieses Paragraphen zugeflossen wäre. Wir können uns eben nicht lediglich
darauf beschränken, Paragraphen zu machen, die uns Geld bringen sollen, sondern
wir müssen auch darauf sehen, ob diese Paragraphen sich durchführen lassen.‘ Vgl.
dazu auch die Ausführungen von Popitz in der Juristischen Wochenschrift 1919,
S. 793 £.
!) So führte Liefmann in seiner Schrift „Über Wesen und Formen des
Verlags‘ (Freiburg i. B. 1899) S. 62 f. aus: Mit dem Worte Betrieb werde regelmäßig
nicht die eigentliche wirtschaftliche Tätigkeit, das menschliche Handeln, gemeint.
„Das Wort Betrieb bezeichnet vielmehr die äußeren Merkmale einer wirtschaftlichen
 Tätigkeit, diejenigen Merkmale, welche auch dann darauf hinausweisen,
daß an der betreffenden Örtlichkeit eine bestimmte wirtschaftliche Beschäftigung
vorgenommen wird, wenn diese im Augenblick auch nicht ausgeübt wird. Solche
äußeren Merkmale sind in erster Linie ein besonderer der wirtschaftlichen Tätigkeit