230

Auch die Gesetze drücken sich in dieser Hinsicht nicht immer
einwandfrei aus. So findet sich in 8 963 der Reichsversicherungsordnung,
 die im übrigen Betrieb immer als Inbegriff von Tätigkeiten
auffaßt, folgender schaudervoller Satz: Alle Grundstücke eines
Unternehmers, zu deren landwirtschaftlichem Gesamtbetriebe gemeinsame
 Wirtschaftsgebäude dienen, gelten als ein einziger Betrieb.
Ähnlich heißt es in 8 964: Mehrere forstwirtschaftliche Grundstücke
 eines Unternehmers, die derselben unmittelbaren Betriebsleitung
 (Revierverwaltung) unterstehen, gelten als ein einziger Betrieb.
 Forstwirtschaftliche Grundstücke verschiedener Unternehmer
 gelten als Einzelbetriebe, auch wenn sie zusammen derselben
 Betriebsleitung unterstehen ?).
Auch für das Gebiet der Betriebsstatistik finden sich oft unrichtige
 Wendungen }).

bestimmter Raum, daneben auch Maschinen und Produktionsmittel, im Handel
Laden, Warenlager u. dgl. Als Betrieb bezeichnet wird aber dabei immer der Raum,
der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit. Ein Betrieb ist also z. B. eine Fabrik, die Werkstätte
 des Handwerkers, der Laden des Kaufmannes; auch der hausindustrielle Weber,
obwohl er in seinem Wohnraum arbeitet, hat einen Betrieb, weil die Maschine, der
Webstuhl ein äußeres Merkmal ist, welches dem Raum, auch wenn gerade nicht produziert
 wird, den Charakter einer dauernd zur wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmten
Örtlichkeit verleiht. Nicht aber spricht man von einem Betrieb, z. B. bei der Stickerin
oder Näherin, in deren Wohnung, wenn sie nicht gerade selbst beschäftigt ist, nichts
auf eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit hinweist.“ (L. wird diesem Betriebsbegriff
 aber untreu, wenn er kurz darauf Großbetrieb und Kleinbetrieb danach unterscheidet,
 ob der Betriebsinhaber selbst mitproduziert oder nicht.)
Noch in der 3. Auflage seines Buches über die Unternehmungsformen sagt er
{S. ı1): „Unter Betrieben versteht man die äußeren Einrichtungen und Veranstaltungen
 für eine wirtschaftliche Tätigkeit einschließlich dieser Tätigkeit der leitenden
und der ausführenden Personen selbst. Es ist ein technischer Begriff, der technische
Tätigkeiten bezeichnet, die alle durch die Wirtschaft umfaßt werden. Er knüpft natürlich
 [sie!] vor allem an den Arbeitsraum und die Arbeitszeit als die sichtbaren Zeichen
einer wirtschaftlichen Tätigkeit an; man könnte ihn auch auf die Hauswirtschaft anwenden,
 wo heute wenigstens noch die Küche einen Betrieb darstellt.““
1) Ungeschickt ist auch die Überschrift der Verordnung vom 8. Nov. 1920 betr.
Maßnahmen gegenüber Betriebsabbrüchen und -stillegungen. Einen Betrieb
kann man nicht abbrechen; der Text der Verordnung spricht denn auch von dem Abbrechen
 von Betriebsanlagen. Im übrigen bedeutet vollständige oder teilweise
Stillegung eines Betriebes sonst etwas anders als „Betriebsanlagen ganz oder teilweise
nicht benutzen‘. Über die praktischen Konsequenzen, die sich aus dieser Bindung des
Begriffes der Stillegung an die Nichtbenutzung von Betriebsanlagen ergeben, vgl.
Geschäftsbericht der Vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände für 1923 und
1924, S. 53 ff.
2?) So gab die zur Vorbereitung der schweizerischen Betriebszählung vom 9. Aug.
I905 eingesetzte Kommission folgende Definition des „„‚Betriebes‘‘: „Ein Betrieb ist