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Neuerdings spielen die Ausdrücke „Betriebsstätte“ und „Betriebsanlage“
 in der Gesetzgebung eine größere Rolle, ohne daß es deshalb
zu ganz eindeutigen Begriffsbegrenzungen gekommen wäre.
Rein sprachlich würde Betriebsstätte so viel bedeuten
müssen wie Platz, Ort, auf dem sich der Betrieb abspielt; aber Gesetze
 und Rechtsprechung gebrauchen das Wort oft in anderem
SinneN.

Das Unfallversicherungsrecht hält sich noch einigermaßen
an den gewöhnlichen Sprachgebrauch. „Betriebsstätte ist die Gesamtheit
der Räume, über welche der Betriebsunternehmer zu Zwecken des Betriebes
 verfügt. Unter den Räumen sind geschlossene und offene
gleichmäßig begriffen; auch das land- und forstwirtschaftliche Grundstück
 ist eine Betriebsstätte ?).“
Die Gewerbeordnung gebraucht in 8 25 den Ausdruck
Betriebsstätte in einer Weise, die jedenfalls erkennen läßt, daß hier
etwas ganz anderes gemeint ist als nur der Ort, an .dem sich der
Betrieb abspielt. Landmann?) sagt dazu: „Betriebsstätte ist der
ganze zur Ausübung des Gewerbes benutzte Raum samt seinen Zubehörungen,
 insoweit sie unentbehrliche oder mindestens wichtige
Bestandteile der Anlage bilden.“
Sehr weit entfernt sich auch das Steuerrecht von der eigentlichen
 sprachlichen Bedeutung des Wortes. Der Begriff Betriebsstätte
 ist hier insbesondere von Bedeutung, wenn es gilt festzusetzen,
 wo ein Betrieb steuerpflichtig ist, wenn eine Doppelbesteuerung

jede berufsmäßig zu Erwerbszwecken ausgeübte Tätigkeit‘ (Schweizerische
Statistik, Liefg. 154, Heft 8, S. ı5*). In der Instruktion für die mit Durchführung
der Zählung beauftragten Gemeinden heißt es dagegen: „Die Erhebung ist eine Zählung
 der ‚Betriebe‘, d. h. der Einrichtungen zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit auf Rechnung des Inhabers. . . Auch die stillstehenden Betriebe
 sind in die Erhebung einzuschließen, weil man mit der Zählung nicht die Ausübung
 der Erwerbstätigkeit, sondern die Einrichtungen, welche zur Ausübung der Erwerbstätigkeit
 bestehen, ermitteln will“ (Ebenda, S. 46*).
In einer Instruktion für die belgische Betriebszählung von 1910 heißt es: „Le
terme ‚entreprise‘ est employe ici dans son sens materiel; il se rapporte a l’immeuble,
 ä l’endroit de travail.“ (Recensement de l’industrie et du commerce,
 31. Decembre 1910, Premiere Partie, Vol. I, Bruxelles 1913, S. XLIII.)
ll) Nikisch sagt in der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht, 1924, S. 582:
„Unter Betriebsstätte ist zu verstehen der Teil der Erdoberfläche, auf dem der Betrieb
vor sich geht.‘ Das ist rein sprachlich richtig; aber Gesetze und Rechtsprechung verstehen
 nun einmal unter Betriebsstätte vielfach etwas anderes.
2?) Rosin, Das Recht der Arbeiterversicherung, Bd. ı, S. 225 ff., Handbuch
der Unfallversicherung, 3. Aufl., Bd. 1, S. 89,
3 a. a. O., Bd. ı, S. 260.