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vermieden werden soll!), ferner in den Fällen, wo ein Unternehmen
sich über mehrere Gemeinden oder Länder erstreckt und deshalb an
verschiedene Steuerempfänger Abgaben zu leisten sind.
Nachdem der Ausdruck Betriebsstätte schon früher öfter ohne
genauere Definition in Steuergesetzen angewendet war, hat erstmalig
 8 3, Abs. 2 des Doppelsteuergesetzes vom 22, März 1909 folgende
Begriffsbestimmung gegeben: „Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes
ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung
des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient.“ Dazu wird dann noch
folgende Erläuterung gegeben: „Außer dem Hauptsitz eines Betriebs
gelten hiernach als Betriebsstätten: Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten,
 Ein- und Verkaufsstätten, Niederlagen, Kontore und sonstige
zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen
Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene
 Geschäftseinrichtungen.“ Diese Bestimmungen sind dann
nahezu?) wörtlich übernommen in 8 ı0, Abs. 2 des Landessteuergesetzes
 vom 30. März 1920, 8 10, Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes
vom 23. Juni 1923, 8 ı, Abs. 4 der preuß. Verordnung über die vorläufige
 Neuregelung der Gewerbesteuer vom 23. November 1923.
Das preußische Oberverwaltungsgericht hat sich bei Auslegung
der Steuergesetze von 1891 und 1893 dauernd auf den Standpunkt
gestellt, daß Betriebsstätte ein wesentlich engerer Begriff sei als
Betriebsort®), und daß demnach ganz verschieden zu verfahren sei, je
nachdem ob die betreffende gesetzliche Bestimmung das Vorhandensein
 eines Betriebsortes oder einer Betriebsstätte zur Voraussetzung
mache. Was nach dieser Auffassung gegeben sein muß, um eine
Betriebsstätte anzuerkennen, ist nicht ganz einfach zu sagen. Jedenfalls
 ergibt sich aus der sehr reichhaltigen Rechtsprechung *), daß „ein

1) Vgl. dazu auch Lippert. Das Internationale Finanzrecht. Wien 1012.
S, 667 ff.
2) Bei der Aufzählung sind ‚Niederlagen‘ weggelassen; außerdem ist angefügt:
„Als Betriebsstätten gelten auch Bauausführungen, die die Dauer von 12 Monaten
überschreiten.“
3) So heißt es z. B. in den Entscheidungen in Staatssteuersachen, Bd. 15, S. 477:
„Der Begriff des Betriebsorts im Sinne des $ 38 des Gewerbesteuergesetzes ist nicht
gleichbedeutend mit der Betriebsstätte im Sinne des Kommunalabgabengesetzes, vielmehr
 ein erheblich weiterer, da unter einem solchen jeder Ort zu verstehen ist, in welchem
 nach dem allgemeinen Gewerbebegriff und den besonderen Verhältnissen des
einzelnen Falles das Gewerbe als stehendes betrieben wird.“
4) Eine Übersicht bieten: Fuisting- Strutz, Einkommensteuergesetz.
8. Aufl. Ba. ı (z915), S. zızff.; Nö 1l1-Freund. Kommunalabgabengesetz.
8. Aufl. (ıo10), S. 160 f., 226 ff.