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fester örtlicher Mittelpunkt“ und eine gewisse Dauer (Stabilität) des
Betriebes verlangt wurde. Bei unterirdischem Bergwerksbetrieb ist
ein Betriebsort anerkannt, eine Betriebsstätte verneint.
Im Gegensatz zu dieser ständigen Rechtsprechung des preußischen
 OVG. hat der RFH.?!) in einer Entscheidung, in der es sich
um die Anwendung von 8 10, Abs. 2 des Landessteuergesetzes handelte,
sich der eigentlichen Sprachbedeutung wieder genähert und erklärt,
daß auch bei unterirdischem Abbau eine Betriebsstätte vorliegen
könne. „Geht man allein von der Begriffsbestimmung des Landessteuergesetzes
 aus und prüft diese nach dem allgemeinen Sprachgebrauch,
 so wird man sagen müssen, daß auch unterirdische Bergwerksanlagen
 feste örtliche Anlagen darstellen können, die der Ausübung
 des Betriebs eines stehenden Gewerbes dienen. Jeder Unbefangene
 wird die Stellen unter der Erde, wo Kohle, Kali, Erze usw.
gewonnen werden, als Stätten ansprechen, an denen sich der Betrieb
des Bergbaues vollzieht. Die Beispiele, welche im $ ıo, Abs. 2 für
Betriebsstätten aufgezählt sind, sprechen gleichfalls für die freiere
Auffassung. Wenn u. a. die Orte, an denen das Rohprodukt veredelt
 oder das fertige Fabrikat in ständigen Verkaufsstellen veräußert
wird, als Betriebsstätten gelten, dann muß das gleiche für die Orte
angenommen werden, wo die Grundlage des Ganzen, das Rohprodukt,
gewonnen wird.“
Das OVG. hat demgegenüber in einem Gutachten?) erklärt, daß
die Entscheidung des RFH. keinen Anlaß gebe, von der bisherigen
Praxis abzugehen (trotzdem für die preußische Gewerbesteuer jetzt
genau der gleiche Wortlaut gilt, wie er der Entscheidung des RFH.
zugrunde lag). Bei dem Abbau der Rohprodukte in unterirdischen
Bergwerksanlagen vollziehe sich zwar ein Betrieb, es fehle aber an
dem dem Betriebe dienenden dauernden örtlichen Mittelpunkte, der
den Begriff der Betriebsstätte ausmache. Die Unterscheidung von
Betriebsort und Betriebsstätte sei nach dem Sprachgebrauch und der
geschichtlichen Entwicklung der Bestimmungen, die man nicht als
unerheblich außer acht lassen könne, gerechtfertigt. Der preußische
Finanzminister hat daraufhin den Gewerbesteuerveranlagungsbehörden
mitgeteilt ?), daß kein Anlaß bestehe, von der bisherigen preußischen
Rechtsprechung abzugehen und den Begriff der Betriebsstätte weiter
zu fassen als bisher.
So ergibt sich also das Resultat, daß wörtlich genau übereinstimmende
 Gesetzesvorschriften verschieden angewendet werden,

‘) Bd. ı3, S. 317 f.
?\ Ministerialblatt für die Preußische innere Verwaltung. 10925, S. 227{.

Beiträge z. Lehre v. d. Unternehmungen.

Heft ız1: Passow. Betrieb usw