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je nachdem, ob Reichs- oder preußische Steuergesetze in Frage
kommen‘).
Der Ausdruck Betriebsanlage hat insbesondere im Anschluß
an die sogenannte Stillegungsverordnung vom 8. November 1920
häufig zu Erörterungen geführt?), ohne daß man zu einer übereinstimmenden
 Begriffsbegrenzung gekommen wäre. So sagt Erdmann):
„Es dürfte außer Zweifel sein, daß mit dem Begriff der Arbeitsanlage
 technisch nicht nur die selbständige Abteilung eines Betriebes
gemeint ist, sondern daß man darunter jede einzelne mit dem Betriebe
 verbundene Anlage zu verstehen hat, die zur Durchführung
des Produktionsprozesses im Betriebe unmittelbar erforderlich ist.
Mithin fällt auch die einzelne im Betriebe angebrachte Maschine
unter den Begriff der Betriebsanlage im Sinne der Verordnung.
Dagegen nicht z. B. die Schreibmaschine, der Zeichentisch usw., da
diese „keine mit dem Betriebe verbundene“ Anlagen sind.“ [NB. Was
mag hier wohl unter Betrieb verstanden sein?] Eine wesentlich
andere Auffassung vertritt Nikisch“‘. Er sagt: nach allgemeinem
Sprachgebrauch verstehe man unter „Anlage“ einen Komplex räumlich
miteinander verbundener, dem gleichen Zweck dienender Sachen,
unter einer Betriebsanlage im besonderen die Gesamtheit der für
einen bestimmten Betriebszweck erforderlichen Sachen, soweit sie
räumlich zu einem Ganzen verbunden sind. Demgemäß stelle überall
dort, wo eine Mehrzahl von Maschinen zu einer „Anlage“ zusammengefaßt
 sei, nicht schon die einzelne Maschine eine Betriebsanlage
dar. Die Betriebsanlage bestehe in der Regel aus einer Baulichkeit;
das brauche aber nicht immer der Fall zu sein. Z.B. sei ein Kohlenbagger
 in einem Braunkohlenbergwerk samt der dazugehörigen
Schienenunterlage zweifellos eine Betriebsanlage, ohne eine „Baulich-1)

 Vgl. dazu Totzek, Unterirdischer Bergbau und Gemeindegewerbesteuer,
(Wirtschaftliche Mitteilungen aus dem Ruhrbezirk, 1925, S. 942 f.)
2?) Die „Anlagen“ spielen auch in der Gewerbeor dnung (8 16 ff.) eine
wichtige Rolle, doch haben diese Bestimmungen, soweit ich sehe, nicht zu eingehenden,
begrifflichen Untersuchungen geführt. Für das Gebiet der Sozialversicherung
 sagt Rosin (Das Recht der Arbeiterversicherung, Bd. ı, S. 227f.): „Betriebsanlage
 ist die Gesamtheit der auf der Betriebsstätte befindlichen, dem Betriebe
dauernd gewidmeten sachlichen Veranstaltungen. Zur Betriebsanlage gehören in
erster Reihe Baulichkeiten, auch die ‚Wirtschaftsgebäude‘, von denen aus sich der landwirtschaftliche
 Betrieb vollzieht, ferner die mit der Betriebsstätte verbundenen, dem
Betriebe dauernd gewidmeten Maschinen.“ Rosin macht dann weiter darauf aufmerksam,
 daß in ungenauer Ausdrucksweise, abweichend von der erörterten Bedeutung,
an einzelnen Stellen die „Anlage‘‘ mit dem „Betrieb“ gleichgestellt wird.
3) Der Arbeitgeber, 1923, S. 361.
1) Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 1024, S. 570 ff,