gelegten Sinne auch noch in vielen anderen Bedeutungen gebraucht
wird. Auf einige soll hier noch kurz hingewiesen werden.
Vielfach findet sich eine Verengerung der Bedeutung des Wortes,
so wenn Anlage- und Betriebskapital, Anlage- und Betriebskredit
einander gegenübergestellt werden. Dieser Sprachgebrauch wird
aber keineswegs konsequent festgehalten, denn unter Betriebskapital
versteht man vielfach auch das ganze einem Betriebe zur Verfügung
stehende Kapital, und Betriebsvermögen im Sinne des Vermögenssteuergesetzes
 bedeutet das ganze einem Unternehmen gewidmete
Vermögen.
In anderen Fällen macht man einen Unterschied zwischen Bau
und Betrieb, trotzdem auch die Bautätigkeit mit zum Betriebe gehört.
 Bei der Eisenbahnverwaltung unterscheidet man nicht nur Bau
und Betrieb, sondern auch Verkehr und Betrieb als besondere Dienstzweige,
 trotzdem natürlich in anderem Zusammenhange auch das
ganze Eisenbahnunternehmen als Verkehrsunternehmen oder Verkehrsbetrieb
 bezeichnet wird,
Sprachlich völlig unverständlich ist die Unterscheidung zwischen
„Betriebsgewinn“ und „Geschäftsgewinn‘“, wie sie das Einkommensteuergesetz
 von 1920 in seinen 88 32, 33 macht.
Es ist nicht möglich und nötig, alle diese Bedeutungsvariationen
hier aufzuzählen!), zumal man manchmal beim besten Willen nicht
enträtseln kann, was gemeint ist?); doch wird es notwendig sein,

1) Eine besondere technische Bedeutung haben die Worte Betriebsverlust-
 oder Betriebsunterbrechungs-Versicherung erlangt. —
Davon wieder völlig verschieden ist der Begriff des Betr jebsrisikos, wie
er in der arbeitsrechtlichen Literatur gebraucht wird. — Ebenfalls eine spezifische
Bedeutung hatte die besondere „Betriebssteuer ‘“ die nach $ 59 des preu-Bischen
 Gewerbesteuergesetzes von 1891 neben der allgemeinen Gewerbesteuer für
den Betrieb der Gastwirtschaft, der Schankwirtschaft sowie des Kleinhandels mit Branntwein
 oder Spiritus zu entrichten war (jetzt Schankgewerbesteuer, vgl. $ 43 der preu-Bischen
 Gewerbesteuerverordnung vom 23. Nov. 1923). Dagegen handelte es sich
bei der „Betriebseröffnungssteuer‘“, wie sie mehrfach vorgeschlagen wurde (vgl. Kol 1-mann
 im Preußischen Verwaltungsblatt, 38. Jahrg., S. 413 ff.), um eine Steuer,
die ganz allgemein bei Eröffnung eines neuen Gewerbebetriebes erhoben werden sollte. —
Bei den Betriebsvertretungen des Betriebsrätegesetzes handelte es sich
nicht um eine Vertretung des Betriebes, sondern um eine solche der Arbeitnehmerschaft
des Betriebes (vgl. dazu Erdel, Betriebsvertretungen, Leipzig 1923, S. 5). — Eine
enge Bedeutung hat auch der arbeitsrechtliche Ausdruck Betriebsvereinbarung
 (vgl.dazu Flatow, Betriebsvereinbarung und Arbeitsordnung, Mannheim
1921, Oertmann, Deutsches Arbeitsvertragsrecht, Berlin 1923, S. 91 ff.).
2) So wenn die Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (neue
Fassung: RGBEl. 1023, I, S. 723) von Auskünften über wirtschaftliche Verhältnisse