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auf zwei Sonderbedeutungen im folgenden noch ausdrücklich hinzuweisen.


2. Betrieb im verbalen Sinne= Betreiben. Von Wichtigkeit
ist es, zu beachten, daß vielfach, insbesondere auch an zahlreichen Stellen
der Gesetze, das Wort Betrieb nicht in dem hier zugrunde gelegten
Sinne, sondern in der verbalen Bedeutung von Betreiben gebraucht
wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn von dem Betrieb eines Gewerbes,
 eines Geschäfts, einer Unternehmung, eines Theaters, Bergwerks
 usw. geredet wird. Allerdings wird dieser Punkt in der Regel
auch in der juristischen Literatur übersehen. Leicht zu erkennen ist
die verbale Bedeutung daran, daß davon niemals der Plural gebildet
wird und daß stets ein Objekt, das betrieben wird, hinzugefügt werden
muß, Diese verbale Bedeutung (der Betrieb = das Betreiben von
etwas) liegt z. B. vor, wenn 8 ı der Gewerbeordnung sagt: „Der Betrieb
 eines Gewerbes ist jedermann gestattet“, wenn $ 3 ebendort
von dem gleichzeitigen Betrieb verschiedener Gewerbe spricht.
Im einzelnen zeigen sich aber auch hier noch wieder bemerkenswerte
 Bedeutungsunterschiede.
Wenn es etwa in 8 55a der Gewerbeordnung heißt: „An Sonnund
 Festtagen ist der Gewerbebetrieb im Umherziehen verboten“,
so ist zweifellos an die persönliche Tätigkeit, an das Umherziehen
unmittelbar gedacht ?).
Ganz anders liegt es aber, wenn im Sinne des ersten Satzes von
8 ı HGB, („Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuches ist, wer ein
Handelsgewerbe betreibt‘), von dem Betrieb eines Handelsgewerbes
gesprochen wird. Hier ist überhaupt irgendwelche Tätigkeit, irgendein
Betreiben in dem üblichen Sinne nicht erforderlich. Pappenheim”®)
sagt dazu: „Darüber, was hier unter dem Betreiben zu verstehen ist,
herrscht gegenwärtig in der Hauptsache Einverständnis. Um ein
Handelsgewerbe im Sinne des 8 ı HGB. zu „betreiben“, braucht man

„von Unternehmungen oder Betrieben‘ spricht. Ob das so viel heißen soll wie „„Unternehmungen
 oder andere Betriebe‘ oder was sonst gemeint ist, bleibt dunkel.
‘) Wenn in der Gewerbeordnung stehender Gewerbebetrieb und Gewerbebetrieb
im Umherziehen gegenübergestellt werden, so wird das Wort Betrieb dabei in zwei
verschiedenen Bedeutungen gebraucht, das erstemal in dem üblichen Sinne, das zweitemal
 in der Bedeutung von Betreiben. Den direkten logischen Gegensatz zu dem stehenden
 Gewerbebetrieb bildet der im Umherziehen ausgeübte Gewerbebetrieb, während
den Gegensatz zu Gewerbebetrieb im Umherziehen bildet: Betrieb eines stehenden
Gewerbes. Es ist sprachlich durchaus richtig zu sagen: Der Gewerbebetrieb im Umherziehen
 ist am Sonntag verboten; aber es würde unsinnig sein, zu sagen: die stehenden
 Gewerbebetriebe sind am Sonntag verboten.
2) Festschrift der Kieler Juristenfakultät für Hähnel, Kiel 1907, S. 147