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nicht im Betriebe zu sein, nicht die Fähigkeit zur Abschließung von Geschäften
 zu besitzen, nicht ein wirtschaftliches Interesse am Erfolge oder
Mißerfolge des Gewerbebetriebes zu haben. Der Prinzipal, der seinem
Prokuristen die gesamte Leitung des Geschäfts überläßt, der Unmündige,
 welcher Erbe des Kaufmanns geworden ist, der Sohn, der
für Rechnung seines Vaters unter eigener Firma das Geschäft betreibt,
 sie alle sind Kaufleute. Das Handelsgewerbe betreibt im Sinne
des 8 ı, wer Subjekt der aus der handelsgewerblichen Tätigkeit erwachsenden
 Rechte und Verbindlichkeiten wird oder, was dasselbe
sagen will, in wessen Namen jene Tätigkeit stattfindet.“ Dazu sind
zwar auch andere Auffassungen geäußert worden; aber darin
sind jedenfalls alle einig, daß „die tatsächliche Verrichtung
der Betriebshandlungen für das Betreiben im Rechtssinne gleichgültig
 ist“.

Wieder in einem anderen Sinne wird das Wort in 8 54, Abs. ı,
HGB. gebraucht, wo davon die Rede ist, daß jemand ohne Erteilung
der Prokura „zum Betrieb eines Handelsgewerbes ermächtigt ist“.
Noch andere Vorstellungen liegen zugrunde, wenn von dem
Geschäftsbetrieb eines Handlungsreisenden oder von dem Betrieb
einer Anlage, einer Maschine, eines Dampfkessels gesprochen wird.

3. Beschränkung des Betriebsbegriffes auf den technischen
 Teil eines Unternehmens. Gelegentlich wird im gewöhnlichen
 Leben der Ausdruck Betrieb auf die technischen Bestandteile
 eines Unternehmens beschränkt und der Betrieb in diesem engeren
Sinne dem Kontor, der kaufmännischen Abteilung gegenübergestellt.
Auch diese Bedeutung hat in die Gesetzgebung Eingang gefunden.
 Sie liegt z. B. zugrunde, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
 nebeneinander aufgezählt werden.
Praktisch sehr bedeutsam geworden ist diese Begriffsverengerung
 bei der Anwendung des Reichshaftpflichtgesetzes vom
7. Juni 1871, das in seinem $ ı die Haftung für den Fall regelt, daß
jemand „bei dem Betriebe einer Eisenbahn“ getötet oder verletzt
wird. F. Seligsohn!) sagt dazu: „Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch
 würde unter Betrieb der gesamte Gewerbebetrieb der
Eisenbahnen einschließlich der Verwaltungsgeschäfte, des Betriebes
der Werkstätten usw. verstanden werden können.“ Er fährt dann
fort: „Es liegt indessen auf der Hand [sic], daß das Wort Betrieb in
8 ı eine andere, engere Bedeutung hat.“ Was nun zum Betriebe in

.) Haftpflichtgesetz. Berlin 1920. S. 25.