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diesem engeren Sinne zu rechnen ist, läßt sich nicht ganz scharf abgrenzen!).
 S. rechnet dahin: ı. die Beförderung auf der Bahn,
2. sonstige Wirkungen der zu Zwecken der Beförderung in Tätigkeit
 gesetzten Betriebsmittel und 3. solche die Beförderung vorbereitenden
 und abschließenden Handlungen, die im Bereiche der
durch die Beförderung hervorgerufenen Gefahren vorgenommen
werden ?).
Mit ganz besonderer Entschiedenheit ist bei der Anwendung
der Sozialversicherungsgesetze, aber nur soweit es sich
um die Unfallversicherung handelt, der Standpunkt vertreten
worden, daß der Betrieb nur den technischen Teil eines Unternehmens
im Gegensatz zu dem kaufmännischen Teil darstelle®. Im Gesetz
selbst ist das zwar keineswegs ausdrücklich gesagt — und in anderen
Teilen der RVO. ist der Ausdruck Betrieb auch in der gewöhnlichen,
 weiteren Bedeutung gebraucht‘); — aber praktisch hat sich
jene Auffassung für den Bereich der Unfallversicherung allgemein
durchgesetzt°). Im Handbuch der Unfallversicherung ®) heißt es, trotzdem
 zunächst gesagt wird, daß das Gesetz keine Auslegung des Begriffs
 Betrieb gebe und daher auf die sprachliche Bedeutung zurückzugehen
 sei: „Die im Betriebe beschäftigten Personen stehen im
Gegensatze zu dem im Bureau usw. beschäftigten, kaufmännisch
geschulten Personen, auf welche, sofern sie lediglich mit Buchhaltung,
 Rechnungswesen, Briefwechsel und dgl. betraut sind und Verrichtungen
 im Betriebe nicht auszuüben haben, das Gesetz keine Anwendung
 findet. Das gleiche gilt von denjenigen kaufmännischen

1) Seligsohn sagt a. a. O., S. 29: „Was unter Betrieb zu verstehen ist,
läßt sich nicht auf eine kurze abstrakte Formel zurückführen. Dies ist einmal aus dem
Grunde nicht möglich, weil der Begriff ohne Rücksichtaufseineeigentliche,
 nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch viel umfassendere Bedeutung
gewählt worden ist; sodann aber auch deshalb nicht, weil nach der Absicht des Gesetzgebers
 mit dem Ausdruck von rein praktischen Gesichtspunkten aus eine Reihe von
Vorgängen bezeichnet werden sollte, denen es an den zur abstrakten Begriffsbildung
notwendigen einheitlichen Merkmalen fehlt. Daher muß auf eine knappe Abgrenzung
des Begriffs Betrieb in der Art, daß danach entschieden werden kann, ob ein Unfall
dem $ ı zu unterstellen ist oder nicht, verzichtet werden.‘
2) a. a. O., S. 30.
3) Vgl. z. B. Kaskel und Sitzler, Grundriß des sozialen Versicherungsrechts,
 1912, S. 303.
‘) Vgl. oben S. 13, Anm. I.
5) Piloty, Das Reichsunfallversicherungsrecht. Bd. ı (Würzburg 1890),
S. 224, Anm. 4 betont richtig, daß aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst ein Unterschied
 zwischen Betriebs- und Bureaubeamten nicht herzuleiten Sei.
3 Bd. I, S. 67 ff