Beamten, welche sich in einer leitenden und selbständigen Stellung
befinden, wenngleich sie mit dem technischen Betrieb in mehr oder
weniger häufige Berührung kommen und, wenn nötig, gelegentlich
eingreifen.“
Demgemäß heißt es!) bezüglich des „gesamten Betriebes der
Postverwaltung“: „Die Versicherung des Postbetriebs erstreckt sich
nur auf diejenigen Personen, welche „im Betriebe“ beschäftigt sind.
Das Bureaupersonal, also z. B. der Angestellte am Schalter, fällt danach
 nicht unter das Gesetz. Da im übrigen der „gesamte“ Postbetrieb
 ohne Rücksicht auf die jeweilige Gefährlichkeit versichert ist,
so unterliegen, wie in den Fabrikbetrieben, nicht nur die unmittelbaren
 technischen Verrichtungen der Versicherung, sondern auch die
Tätigkeiten, welche unmittelbar den Fortgang und die ordnungsmäßige
 Erledigung des eigentlich technischen Betriebs fördern. Hiernach
 ist z. B. auch die Tätigkeit einer von der Postverwaltung angestellten
 Scheuerfrau versichert, soweit es sich um das Reinigen von
Räumen handelt, in denen der technische Betrieb oder der damit
zusammenhängende Verkehr des Publikums vor sich geht. Denn
das Reinigen der Räume ist zur Durchführung des geordneten technischen
 Betriebs notwendig. Dagegen unterliegt das Reinigen von
Räumen, in denen keinerlei „Betrieb,“ sondern eine „bureaumäßige“
Verwaltung stattfindet, nicht der Versicherungspflicht.“ Ähnlich bezüglich
 der Eisenbahnen: „Eisenbahnbedienstete, welche nur Bureauarbeiten
 oder sonstige rein geschäftliche Verrichtungen auszuführen
haben, die also weder mit der Bewegung der Frachtgüter noch mit
dem Zugverkehr oder anderen Teilen des eigentlichen Betriebs befaßt
 sind, fallen nicht unter die Versicherung ?).“
Ich halte es für unangebracht und nachteilig, wenn in dieser
Weise die sprachübliche Bedeutung, ohne daß irgendein entsprechender
 Zusatz gemacht wird, verengert wird und wenn dann dasselbe
Wort in einem und demselben Gesetze bald in dem engeren, bald in
dem weiteren Sinne gebraucht wird. Wenn man nicht alle Betriebstätigkeit,
 sondern nur bestimmte Arten treffen will, dann sollte man
auch einen passenden engeren Ausdruck dafür verwenden.

1) Ebenda, S. 139.
2?) Ebenda, S. 144.