zu gebrauchen — eine selbständige Erwerbswirtschaft
(Erwerbsgeschäft)‘).
Zweifelhaft kann es sein. ob man den Begriff Unternehmung
nicht auf große Erwerbswirtschaften, auf Betriebe, in denen viele
Menschen tätig sind, in denen ein großes Kapital verwendet wird,
beschränken soll. Sicherlich verbindet sich für viele mit dem Worte
Unternehmung die Vorstellung von einem großen Erwerbsbetrieb,
und auch ich habe lange überlegt, ob dieses Moment nicht in die
Begriffsbestimmung aufzunehmen sei; aber überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe
 und doch wohl auch der vorherrschende Sprachgebrauch
 scheinen mir dafür zu sprechen, diese Einschränkung nicht
zu machen und jede, also auch die kleine selbständige Erwerbswirtschaft
 Unternehmung zu nennen.
Die beiden Ausdrücke Unternehmung und Unternehmen gebrauche
 ich, dem überwiegenden Sprachgebrauch gemäß, als gleichbedeutend.
 Bisweilen wird zwar in der Literatur der Versuch gemacht,
 beide Ausdrücke in verschiedenem Sinn zu verwenden?); aber
der Sprachgebrauch macht keine solche Unterscheidungen. Wohl
scheint bei den Verfassern von Gesetzentwürfen vielfach der Ausdruck
 „Unternehmen“ bevorzugt zu werden; aber auch das wird nicht
konsequent durchgeführt. Gelegentlich werden in einem und demselben
 Paragraphen die beiden Ausdrücke durcheinander gebracht.
Das Wort Unternehmung stellt sich meist unwillkürlich ein, wenn
der Plural gebildet werden soll ®).
1 Vgl. dazu die Definition in $ ı Abs. 2 der preußischen Gewerbesteuerverordnung
 vom 23. Nov. 1923: „Als Gewerbebetrieb gilt jede fortgesetzte, auf Gewinnerzielung
 gerichtete, selbständige Tätigkeit, die sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehre darstellt.“
?) So sagt V. Ehrenberg in seinem Handbuch des gesamten Handelsrechts,
 Bd. 2, S. 2, unter „„Unternehmung‘‘ verstehe man eine Aufgabe, unter ‚‚Unternehmen‘
 die Veranstaltung zur Lösung der Aufgabe. ‚Beispielsweise ist die Erreichung
des Südpols eine ‚Unternehmung‘ (Aufgabe); um sie zu verwirklichen, wird ein ‚Unternehmen‘
 ins Leben gerufen. Die Unternehmung bildet also den Gegenstand oder Zweck
des Unternehmens.‘‘ E. fügt aber gleich hinzu, daß dieser Sprachgebrauch keineswegs
streng innegehalten werde, beide Ausdrücke vielmehr häufig miteinander vertauscht
würden. Wieland (Handelsrecht, Bd. ı, München 1921, S. 239 f.) meint: „Die Begriffe
 ‚Unternehmung‘ und ‚Unternehmen‘ dürfen nicht vermengt werden. Unternehmung
 ist Einsatz von Kapital und Arbeitskraft zum Zwecke der Gewinnerzielung.
Unter ‚Unternehmen‘ im objektiven Sinne verstehen wir die eingesetzten persönlichen
und sachlichen Güter selbst. Das Unternehmen ist der Inbegriff sämtlicher in gewerblicher
 Tätigkeit angewandter Mittel und Kräfte.“
3) So ist im Jahrgang 1916 des Reichsgesetzblattes beispielsweise S. 952 von
Wertpapieren die Rede, durch die eine Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen
verbrieft wird, dagegen S. 871 von der Liquidation britischer „Unternehmungen‘‘