In der deutschen Gesetzgebung hat das Wort Unternehmung
in der geschilderten Bedeutung erst in neuerer Zeit häufiger Anwendung
 gefunden!). Das hängt z. T. damit zusammen, daß die gesetztreffende

 ein Geschäft machen, wenn man es verneint, daß er eine Berufspflicht ausüben
 wolle.
Geschäfte können aus vielen Nebenrücksichten mit unternommen werden; im
Mittelpunkt steht der Gedanke, daß der Unternehmende durch Übernahme von Leistungen
 oder Verkauf von Waren sein Leben friste, etwas verdiene, mindestens ersetzt
 erhalte, was er an Zeit, an Stoffen oder sonstwie aufgewendet habe. Alle diejenigen
 typischen Formen wirtschaftlicher und sozialer Organisation, welche die Arbeitsteilung
 auf Grund der Geldwirtschaft, der Marktbildung und des Verkehrs zu
dem Zwecke schafft, andere Menschen mit Waren und Leistungen auf Grund einzelner
freier Verträge zu versorgen, fassen wir unter dem Begriff der Unternehmung zusammen.
 Jede Unternehmung, bestehe sie nur aus einer Person oder aus mehreren
zusammenwirkenden, bildet nach innen und außen eine Einheit; sie ist ein soziales
Organ mit einer gewissen Selbständigkeit, mit einem gewissen Besitz, mit einer inneren
Verfassung, welche das Zusammenwirken und die Verteilung des Ertrags an die Teilnehmenden
 reguliert; sie stellt sich nach außen als eine Anstalt dar, die, durch ihre
dauernden Zwecke, durch das Interesse der Teilnehmenden zusammengehalten, für
ihre Existenz und ihren Fortschritt kämpft, anderen ähnlichen Organen gleichkommen
oder sie überholen will, an das übrige Publikum verkaufen, von ihm gewinnen will.
Jede Unternehmung erscheint als ein zusammengeordnetes System von Arbeitskräften
und Produktionsmitteln, welches innerhalb der Gesamtaufgaben volkswirtschaftlicher
Produktion eine gesonderte Aufgabe selbständig übernommen hat und diesen Zweck
durch Einkauf, technisch wirtschaftliche Tätigkeit und Verkauf im Hinblick auf Ersatz
 und Gewinn zu realisieren strebt.“
Ähnlich sagt er in seinem Grundriß der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre,
Bd. _ı (11. u. 12. Tausend), S. 460: „Wo einzelne Personen, Familien oder kollektive
Persönlichkeiten in irgendwelcher dauernden, durch Sitte und Recht normierten Form
beginnen, regelmäßig Leistungen oder Warenlieferungen für den Markt zu übernehmen,
Arbeit und Kapital mit der Absicht einsetzen und verwenden, um durch Kauf und
Verkauf einen Gewinn zu machen, davon zu leben, mindestens sich den Aufwand ersetzen
 zu lassen, da sprechen wir von einer Unternehmung im volkswirtschaftlichen
Sinne.‘ An anderer Stelle (S. 501) heißt es: „Wir können die moderne Geschäftsunternehmung,
 welche im Großbetrieb gewöhnlich ihre Natur am prägnantesten
ausbildet, definieren als die selbständige, von der Familienwirtschaft der Unternehmer,
Beamten und Arbeiter äußerlich, lokal losgelöste Geschäftsanstalt, welche nach rein
kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten angelegt und betrieben, in der
Hand des das Kapital beschaffenden oder besitzenden Unternehmers mit Hilfe geldgelohnter
 Beamter, Kommis, Techniker und Arbeiter einen Zweig des Handels oder
der Produktion auf ihre Gefahr übernimmt, für den großen Markt, oft einen nationalen
und internationalen, arbeitet, aber in erster Linie einen Gewinn machen will.‘
Merkwürdigerweise wird in der Literatur oft übersehen, daß diese letztere Stelle nicht
eine Definition der Unternehmung schlechthin gibt, sondern sich nur auf den Spezialfall
 der „modernen‘ Unternehmung in der Form des Großbetriebes beziehen soll.
1) Anders in Österreich. Vgl. über die juristische Begriffsbildung weiterhin
den Abschnitt ‚Der handelsrechtliche Begriff der (kaufmännischen) Unternehmung‘‘.