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lichen Bestimmungen sich nur auf bestimmte Arten von Unternehmungen
 beziehen, das Handelsgesetzbuch z. B. nur auf die kaufmännische
 Unternehmung, das „Handelsgeschäft“ (die „Handlung“),
und daß deshalb die dafür geprägte Spezialbezeichnung verwendet
wird. Wo die Unternehmungen im allgemeinen gemeint sind, werden
vielfach Ausdrücke wie: Gewerbe, Betrieb, gewerblicher Betrieb, Geschäft,
 Geschäftsbetrieb, Erwerbsgeschäft gebraucht. In neuerer Zeit
wird auch in der Gesetzgebung das Wort Unternehmung oder
Unternehmen häufiger verwendet. Dabei wird der Ausdruck Unternehmung
 vielfach in einem weiteren Sinne, als das hier geschieht,
gebraucht. So regelt das Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen
 nicht nur die Versicherungsaktiengesellschaften,
sondern auch die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, trotzdem
diese keine Erwerbszwecke verfolgen. Auch die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
 sollen regelmäßig mit eingeschlossen sein, wenn
in Gesetzen von Unternehmungen die Rede ist!)., Oft werden —
insbesondere wenn man den Erwerbscharakter hervorheben will —
Zusätze beigefügt wie: gewerbliches Unternehmen®), wirtschaftliche
Unternehmung %), Betriebsunternehmung, geschäftliches Unternehmen,
ertragswirtschaftliche Unternehmung *), kaufmännische Unternehmung.
In der juristischen Literatur spielt der Ausdruck Unternehmung
 neuerdings eine große Rolle (worauf in einem besonderen
Abschnitt noch eingegangen werden soll). In der Freude über das
neue Wort wird vielfach übersehen, daß Unternehmung (Unternehmen)
und Handelsgeschäft verschiedene Begriffe sind, der erstere sehr viel

1) Die Verordnung über die Bilanzierung der Kriegsanleihen vom 24. März
1920 macht einen Unterschied zwischen Unternehmungen und Genossenschaften.
2) So $ 2 HGB. Dort ist die Rede von der Kaufmannseigenschaft eines „gewerblichen
 Unternehmens‘‘, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, bei dem aber die Voraussetzungen des $ ı
nicht vorliegen. Dazu sagt die Denkschrift: „Die Vorschriften des $ 2, welche den
Kaufmannsbegriff erweitern, beziehen sich nur auf „gewerbliche“ Unternehmungen;
 eine auf Erwerb gerichtete Absicht ist demnach wesentlich. Die Ausdehnung
auf alle Arten von geschäftlichen Unternehmungen würde zu weit gehen; sie hätte
zur Folge, daß auch die verschiedenartigsten, nicht dem Zwecke des Erwerbs dienenden
Anstalten . . . als Kaufleute gelten müßten; hierzu besteht kein Bedürfnis.‘ Weiterhin
enthält die Denkschrift noch den folgenden Satz: „Der Ausdruck ‚gewerbliches Unternehmen‘
 braucht im Gesetze nicht näher erläutert zu werden; schon vermöge der Bedeutung,
 welche ihm nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zukommt, genügt er,
um die Ausübung der Kunst, der Rechtsanwaltschaft, des ärztlichen Berufs usw. auszuschließen‘“
 (Buchhandelsausgabe 1897, S. 13).
3) So z. B. Art. 7 und 156 der (Weimarer) Reichsverfassung.
W Art. 69 der preußischen Verfassung von 10920