7,

mehr umfaßt als nur die als „Handelsgeschäfte‘“ bezeichneten „kaufmännischen“
 Unternehmungen.
Die einzelnen Begriffsmerkmale. Zunächst muß, damit von einem
Unternehmen gesprochen werden kann, ein Betrieb gegeben sein.
Einzelne Erwerbsakte, eine bloße Vermögensverwaltung stellen keine
Unternehmung dar%).
Nicht erforderlich ist, daß in dem Betriebe eine Mehrzahl von
Personen tätig ist; auch die Arbeit eines einzelnen kann ein Unternehmen
 repräsentieren ?).
Wenn das Zusammenwirken einer Mehrzahl von Personen für
unseren Unternehmungsbegriff nicht wesentlich ist, so kommt es dafür
 erst recht nicht auf das Verhältnis an, in dem, wenn mehrere in
einer Erwerbswirtschaft tätig sind, diese zueinander stehen?). Ob,
ı) Die Ersten Durchführungsbestimmungen zum Industriebelastungsgesetz, das
die Unternehmer bestimmter Betriebe belastete, trägt dem Rechnung, indem
8 1, Abs. 4 bestimmt: Als Unternehmer gelten nicht solche (physischen oder juristischen)
Personen, die ohne eine eigene, unter das Industriebelastungsgesetz fallende, industrielle
oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben, lediglich Aktien oder andere Anteile an solchen
Erwerbsgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gewerkschaften u. dgl.) besitzen, die
ihrerseits eine unter das Industriebelastungsgesetz fallende Tätigkeit ausüben. —
Vgl. auch RFH., Bd. 14, S. 18.
?) Vgl. dazu oben S. 42.
3) Sehr viel enger faßt Pohle den Begriff der Unternehmung. Er sagt (Der
Unternehmerstand, Leipzig 1910, S. 7f.): „Die Unternehmung wollen wir auffassen
als eine besondere Form der Erwerbswirtschaft; sie ist diejenige Art der Erwerbswirtschaft,
 bei der eine größere Zahl von Personen in der Weise im Dienste der Produktion
steht, daß die Produktion nur für Rechnung und Gefahr eines Teils der an dem Betrieb
durch Besitz oder Arbeit beteiligten Personen stattfindet, während der größere Teil
für seine Mitwirkung mit einer im voraus vereinbarten Entschädigung abgefunden
wird. Der Begriff der Erwerbswirtschaft ist also gegenüber dem der Unternehmung
der weitere. Die Unternehmung stellt eine Weiterbildung, eine Steigerung der Erwerbswirtschaft
 dar, sie ist eine Erwerbswirtschaft zweiter Potenz. Sie ist entstanden
aus dem Zusammentreffen des Erwerbsprinzips mit dem Großbetrieb. Der Bauer,
der, ohne fremde Arbeitskräfte heranzuziehen, auf seinen Feldern überwiegend Hopfen,
Tabak oder andere Handelsgewächse für den Markt baut, betreibt zwar eine Erwerbswirtschaft,
 er ist aber noch kein Unternehmer. . .. Wo beginnt nun aber die größere,
in einem Betrieb beschäftigte Personenzahl, die aus der Erwerbswirtschaft eine Unternehmung
 macht? Hier läßt sich selbstverständlich nicht ein für allemal eine bestimmte
Zahl nennen. Wir ziehen die Grenze vielmehr am besten in folgender Weise: Die Erwerbswirtschaft
 macht dann die Metamorphose zur Unternehmung durch, wenn der
Betrieb so umfangreich wird, daß die Tätigkeit seiner Leitung und Verwaltung allein
schon die ganze Arbeitskraft mindestens einer Person erfordert. Zum Kriterium
der Unternehmung machen wir also das Vorhandensein einer
Arbeitsteilung und sozialen Differenzierung unter den
in einem Betrieb beschäftigten Personen. Mindestens eine von
ihnen muß sich ausschließlich der Betriebsleitung widmen, darf aber an der eigentlich