So

Trennung, mit der Durchführung einer scharfen Scheidung zwischen
Privat- und Geschäftsvermögen, Privat- und Geschäftsschulden, mit
der Verrechnung der Leistungen, die der Erwerbsbetrieb für den
Haushalt macht usw. Hier handelt es sich um Maßnahmen, die für
den Geschäftsbetrieb sehr wesentlich sind, die, je größer die Unternehmungen
 sind und je „rationeller“ sie betrieben werden, immer
allgemeiner werden, zu denen in wachsendem Maße auch gesetzliche
(Betriebsrätegesetz), insbesondere steuerliche Vorschriften nötigen;
aber andererseits finden sich doch auch — vor allem in der Landwirtschaft
 — zahlreiche Erwerbswirtschaften, bei denen eine solche
scharfe rechnerische Trennung nicht durchgeführt ist!). Sie deshalb,
bei Vorliegen aller anderen Kriterien, von dem Begriffe der Unternehmung
 auszuschließen, scheint mir nicht zweckmäßig. Übrigens
ist auch bei größeren industriellen, Handels- usw. Unternehmungen
(im Besitze eines einzelnen) die Trennung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen
 vielfach nicht klar durchgeführt, wie die vielen
Streitigkeiten darüber, ob bei der Vermögensbesteuerung gewisse
Aktiva zum Betriebsvermögen oder zu anderen Vermögenskategorien
zu zählen sind, beweisen. Manche Gegenstände (z. B. Gebäude,
Wagen, Automobile) werden ebensowohl für private wie für geschäftliche
 Zwecke verwendet; andere, wie z. B. Wertpapiere, können heute
zu privater Kapitalanlage beschafft sein, morgen für geschäftliche
Zwecke (z. B. zur Kautionsstellung) benutzt werden. Auch bei öffentlichen
 Unternehmungen ist die Scheidung zwischen der Finanzgebarung‘
 der Erwerbsbetriebe und dem allgemeinen öffentlichen Haushalt
 oft nur mangelhaft durchgeführt.
Von entscheidender Bedeutung für den Begriff der Unternehmung
 ist dagegen, daß es sich um einen Betrieb handelt, der die
Absicht des Erwerbes, der Gewinnerzielung verfolgt. (Daß
dieser Zweck auch erreicht wird, ist nicht erfordert.) Dieses Moment
wird in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur auch fast immer
als wesentlich anerkannt 2).

') In der nationalökonomischen Literatur taucht schon ziemlich früh die Behauptung
 auf, daß mit der Ausbreitung der Tauschwirtschaft das Wirtschaftsleben
in scharf getrennte Erwerbswirtschaften und Haushaltungen zerfalle. Dem entsprechen
aber die Tatsachen der Wirklichkeit nicht. (Ganz falsch ist es, in diesem Sinne von Produktionsbetrieben
 und Haushaltungen zu reden, denn erstens braucht eine Erwerbswirt-Schaft
 durchaus nicht der Produktion zu dienen, und zweitens wird auch in den Haushaltungen
 regelmäßig in erheblichem Umfange produziert.)
?) Im Gegensatz zu dem ganz überwiegenden Sprachgebrauch bezeichnet Ma -
taja,a.a. O., S. 136, es als eine „ungebührliche Verengerung des Begriffes‘, wenn man
die Erwerbsabsicht als zum Wesen der Unternehmung gehörig bezeichnet. „Dem