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Nicht erforderlich ist, daß die Gewinnerzielung das einzige oder
das alles beherrschende Motiv ist. Es gibt im Gegenteil z. B. unter
den privaten Erwerbswirtschaften viele, die, wie manche Zeitungsund
 Theaterunternehmungen, ganz bestimmte politische oder kulturelle
Zwecke verfolgen!), und auch sonst gibt es viele selbständige Gewerbetreibende
 (z. B. Angehörige der freien Berufe), für deren Tätigkeit
 das Erwerbsstreben nicht die einzige und auch nicht die wichtigste
Triebkraft ist. Noch häufiger kommt es bei öffentlichen Unternehmungen
 (z. B. der Post) vor, daß sie neben der Erwerbsabsicht allgemeinen
 staatlichen und volkswirtschaftlichen Aufgaben dienen, Sie
hören dadurch nicht auf, Unternehmungen zu sein?). Immerhin
können durch solche Nebenzwecke manche Erwerbswirtschaften einen
so ausgeprägten Sondercharakter bekommen, daß es in vielen Punkten
richtig erscheint, sie einer Sonderbehandlung zu unterwerfen. Wo
das (z. B. in Steuergesetzen für die freien Berufe) geschieht, geht man
aber regelmäßig 3) davon aus, daß es sich an sich auch hier um Erwerbswirtschaften
 handelt und daß es besonderer Bestimmungen bedarf,
 um gewisse Rechtsfolgen für sie auszuschließen.
Ein Gewinnstreben liegt auch dann vor, wenn infolge gesetzlicher
 oder vertraglicher Bestimmungen die Geschäftsführung (Festsetzung
 der Preise, Beförderungstarife usw.) so eingerichtet werden
muß, daß der Gewinn einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigt.
Ebenso wird das Vorliegen des Gewinnstrebens nicht dadurch
ausgeschlossen, daß die Gewinn verteilung an die Unternehmungsinhaber
 nach oben begrenzt ist.
Überhaupt gehört es nicht zum Begriff des Gewinnstrebens,
daß der erzielte Ertrag gerade den Inhabern zufließt. Ein Unterentgegen

 kommt es nach unserer Anschauung lediglich darauf an, ob das folgende
objektive Merkmal der Unternehmung sich vorfindet: Produktion zum Tausche bestimmter
 Güter, nicht aber in welcher Absicht diese Produktion geschieht.‘
1) Man denke an die sog. „Tendenzbetriebe‘‘ des Betriebsrätegesetzes, d. h.
Betriebe, die politischen, gewerkschaftlichen, militärischen, konfessionellen, wissenschaftlichen,
 künstlerischen und ähnlichen Bestrebungen dienen. Für sie sind in dem
genannten Gesetz eine Reihe abweichender Bestimmungen gegeben (88 67, 73, 81, 8 5).
Der Begriff Tendenzbetrieb umfaßt nicht nur Erwerbsbetriebe, aber er schließt solche ein.
2) Ich halte deshalb die Art, wie Lie fm ann (Unternehmungsformen, 3. Aufl.,
S. 121 f.) zwischen öffentlichen Wirtschaften und öffentlichen Unternehmungen scheiden
will, für unglücklich. Bei den von ihm angeführten Beispielen handelt es sich regelmäßig
 um Erwerbswirtschaften. Im übrigen ist es sprachlich nicht möglich, die Ausdrücke
 Wirtschaft und Unternehmung als Gegensätze zu gebrauchen. Jede Unternehmung
 ist auch eine Wirtschaft.
3) Eine andere Auffassung vertritt die S. 45, Anm. 2 zitierte Stelle der Begründung
 zum neuen HGB