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die Verzinsung, sondern auch die Tilgung der aufgenommenen Anleihen
 gerechnet wird ?).

Im Begriff des „Erwerbs“-, des „Gewinn“strebens liegt eingeschlossen,
 daß es sich um die Erzielung eines Überschusses im We ge
tauschwirtschaftlichen Verkehrs handelt. Betriebe, die sich in
anderer Weise ihre Einnahmen verschaffen, sind keine Unternehmungen,
auch wenn sie einen Überschuß über die von ihnen aufgewendeten
Kosten erzielen. So wird z. B. eine städtische Müllabfuhranstalt, der
zwangsweise alle Stadtbewohner angeschlossen sind, nicht dadurch
zu einem Unternehmen, daß die Gebühren für die Abfuhr höher bemessen
 sind als die Unkosten der Stadtverwaltung. Ebenso ist
kein Unternehmen eine staatliche Paßstelle, die durch die erhobenen
Gebühren nicht nur ihre Gehälter usw. deckt, sondern darüber hinaus
noch einen Überschuß erzielt. Kein Unternehmen ist auch die zur
Durchführung der Industriebelastung nach dem Dawes-Plan geschaffene
 „Bank für deutsche Industrieobligationen‘“, denn bei dem

1) Die Tilgung von Schulden wird zwar oft mit den Betriebskosten vermengt; aber
das ist grundfalsch. Jene Auffassung erklärt sich wohl daraus, daß die Gegenüberstellung
 von Einnahmen und Ausgaben mit einer Erfolgsberechnung verwechselt wird. Die
Erfolgsberechnung stützt sich auf Unkosten einerseits, Erträge anderseits. Viele Einnahmen
 sind aber nicht als Erträgnisse, viele Ausgaben nicht als Unkosten anzusehen.
Dahin gehören auch die Tilgungsbeträge, denn in dem gleichen Maße, wie durch die
Rückzahlung sich das Aktivvermögen mindert, mindern sich auch die Schulden: Die
Höhe des Reinvermögens wird dadurch also nicht berührt. Das wird z. B. auch bei
der Einkommensbesteuerung immer anerkannt, wenn die Gesetze betonen, daß bei der
Berechnung des Einkommens durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben
Summen, die für die Tilgung von Schulden verausgabt sind, nicht abgezogen werden
dürfen. So heißt es nach Analogie von 8 8 des preußischen Einkommensteuergesetzes
in $ 15 des Reichseinkommensteuergesetzes 1920: „Vom Gesamtbetrage der Einkünfte
dürfen nicht in Abzug gebracht werden: Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung
 des Vermögens, zu Geschäftserweiterungen, zu Kapitalanlagen, zur Schuldentilgung.‘‘
 Bei anderen Gelegenheiten, wo es im Interesse der staatlichen Finanzpolitik
 erwünscht ist, den Reinertrag öffentlicher Betriebe möglichst klein erscheinen
zu lassen, beachten aber dieselben Behörden jenen Gesichtspunkt oft nicht. So bestimmt,
um ein Beispiel zu nennen, $ 2 des Gesetzes betr. den Ausbau von Wasserkräften im
oberen Quellgebiete der Weser vom 9. Juni 1913, daß als „Reinüberschuß des Unternehmens‘‘
 der Teil der Einnahmen anzusehen sei, der nach Abzug der Betriebs- und
Unterhaltungskosten sowie der zur Bildung eines Erneuerungsfonds für die einer Abnutzung
 unterliegenden Teile, zur Verzinsung des verausgabten Anlagekapitals und
zu dessen Tilgung erforderlichen Beträge übrig bleibt. Ich habe dazu bereits
an anderer Stelle (Passow,„, Staatliche Elektrizitätswerke in Deutschland, Jena
1916, S. 37) bemerkt: „Was hier als ‚Reinüberschuß‘ bezeichnet ist, stimmt natürlich
nicht mit dem Reingewinn des Unternehmens überein, denn auch die Beträge für
Tilgung stellen Teile des Reingewinnes dar