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ihr übertragenen Aufgabenkreis!) handelt es sich nicht um tauschwirtschaftliche
 Verkehrsakte, sondern um die Durchführung von gesetzlichen
 Zwangsmaßnahmen.
Nur die selbständigen Erwerbswirtschaften bezeichnen wir
als Unternehmungen. Das muß noch etwas näher erläutert werden,
denn das Wort „selbständig“ wird in so zahlreichen Bedeutungen
gebraucht, daß es sehr oft die Quelle begrifflicher Unklarkeit bildet.
Unter Selbständigkeit wird zunächst nicht verstanden, daß der Betreffende
 unabhängig von staatlicher Regelung sich frei entfalten
kann. Auch weitgehende staatliche Eingriffe in das Wirtschaftsleben
— man denke nur an die Maßnahmen der Kriegswirtschaft — nehmen
der Erwerbswirtschaft nicht den Charakter der Selbständigkeit. Weiter
soll mit diesem Merkmal nicht gesagt sein, daß die Erwerbswirtschaft
unabhängig von anderen Unternehmungen sein muß. Fast jedes
Unternehmen ist durch Verträge der verschiedensten Art — z. B.
durch Inanspruchnahme von Kredit, durch den Abschluß von Kartellverträgen
 — in vieler Hinsicht anderen Unternehmungen gegenüber
gebunden; aber deshalb hört es nicht auf selbständig zu sein ®).
Zum Begriff der Selbständigkeit gehört in dem hier gemeinten
Sinne vielmehr nur, daß die betreffende Wirtschaft ihre Tätigkeit so
einrichten kann, daß sie eigene Erwerbszwecke verfolgt, daß sie
nicht gezwungen ist, ihr Handeln so einzurichten, daß sie die Erwerbszwecke
 einer anderen Wirtschaft dadurch fördert. Eine Aktiengesellschaft,
 deren sämtliche Anteile im Besitz einer anderen A.-G.
sind, kann trotzdem eine selbständige Erwerbswirtschaft sein, wenn
sie die Freiheit hat, einen eigenen Gewinn zu erstreben, mag dieser
auch nachher der anderen A.-G. auf Grund ihres Aktienbesitzes zufließen.
 Sie hört aber auf, eine selbständige Erwerbswirtschaft zu
sein, wenn sie nicht das tun darf, was ihr Gewinn bringt, sondern
nur nach dem Gesichtspunkt handeln muß, den Gewinn jener anderen
A.-G. zu fördern. Wie auch die in der folgenden Anmerkung angeführten
 Fälle zeigen, weist das wirtschaftliche Leben zahlreiche zivilrechtlich
 selbständige Geschäftsbetriebe auf, die nach den gegebenen
Abhängigkeitsverhältnissen nicht den eigenen Gewinn, sondern den
Gewinn einer anderen Wirtschaft zur Richtschnur ihres Handelns
machen müssen?). Ich nenne sie Hilfs- oder Ergänzungswirtschaften.

1) Vgl. 8 24 des Industriebelastungsgesetzes.
2) Daß unter Selbständigkeit hier auch nicht das Abgetrenntsein von der Hauswirtschaft
 verstanden wird, ergibt sich aus dem oben S. 49f. Gesagten.
3) Die steuerliche Rechtsprechung hat häufig — aber immer nur mit Geltung
für bestimmte einzelne Steuergesetze — ausgesprochen, daß Geschäftsbetriebe, die zivil-